Wir, die Freienräte, haben von Euch ein paar grundsätzliche Fragen zur freien Mitarbeit beim MDR gestellt bekommen und haben diese Fragen der Juristischen Direktion übergeben. Diese hat uns folgende Antworten gegeben:
1. Frage: Darf ich, wenn ich meine Aufgaben erledigt habe, eher nach Hause gehen?
Antwort: Nicht generell! Es hängt von der vereinbarten Leistung ab: ist diese ein Werk, kann man nach Abnahme auch nach Hause gehen. Hat man eine Schicht, ist man für 8 Stunden ‘eingekauft’.
Ausführlich:
Frage: Die Dienstanweisung zur Beschäftigung freier MitarbeiterInnen sagt im Punkt 4.3.(2): “In keinem Fall dürfen freie Mitarbeiterinnen dazu aufgefordert werden, über die Erfüllung ihrer Aufträge hinaus anwesend zu sein oder sich zur Verfügung zu halten.” In der Praxis kommt es im Schichtdienst jedoch nicht selten vor, dass AbteilungsleiterInnen ihre freien MitarbeiterInnen anweisen, unabhängig von konkreten Aufträgen 8 Stunden anwesend zu sein. Welche der beiden Rechtsansichten ist aus ihrer Sicht richtig?
Antwort: Wenn als Leistung eine „Schicht“ bzw. ein „Tag“ vereinbart sind, dann schuldet die freie Mitarbeiterin dem MDR die Anwesenheit für die gesamte Dauer des betreffenden Dienstes. Bei der Leistungseinheit „1/1 Schicht“ bzw. „1/1 Tag“ sind das grundsätzlich jeweils acht Stunden. Anders verhält es sich dagegen, wenn als Leistung ein bestimmtes Werk vereinbart ist. In diesen Fällen ist die Leistung mit der Abnahme des betreffenden Werkes erbracht. Die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Einsatzdauer ist eine Verpflichtung des Vertragspartners, die nichts mit einer Weisung im arbeitsrechtlichen Sinn zu tun hat.
2. Frage: Wie kann ich mich vor Willkür bei Einschränkungen von Diensten schützen?
Antwort: Jenseits der tarifvertraglichen Regelungen gibt es keine Verpflichtung des MDR, Dienste anzubieten. Bei Fragen/Problemen sind die Stammbereiche Ansprechpartner.
Ausführlich:
Frage: Dass es im Laufe der Zeit zu Veränderungen bei der Beschäftigung und auch mal zu Dienstkürzungen kommt, ist normal und nachvollziehbar. Der Tarifvertrag für freie MitarbeiterInnen schützt die arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten in gewissem Maße vor extremen Härten. Wenn es zu Dienstekürzungen kommt, sind die möglichen Gründe vielfältig. Manchmal ist die Entscheidung des/der AbteilungsleiterIn für die Betroffenen nicht restlos nachvollziehbar (2 Beispiele: a) die Tätigkeit besteht in gleichem Umfang weiter, einzelne bekommen aber weniger Dienste; b) es kommen neue MitarbeiterInnen in einer Tätigkeit hinzu, andere erfahren dadurch Reduzierungen). Wo sehen sie jenseits der tarifvertraglichen Regelungen Möglichkeiten für die/den Einzelne/n die Entscheidung prüfen zu lassen bzw. sich gegen eine mögliche Benachteiligung oder gar Willkür zu wehren.
Antwort: Der MDR ist bei Einschränkungen der Einsatzhäufigkeit zur Einhaltung der tariflichen Bestimmungen verpflichtet. Es liegt im Ermessen der Vertragsparteien, mehr oder weniger Einsatzangebote einvernehmlich zu vereinbaren. Außer im Geltungsbereich des BTV ist der MDR nicht verpflichtet, eine bestimmte Zahl an Einsatzangeboten zu unterbreiten. Im Übrigen sind die Stammbereiche nach Ziffer 3.3 (3) der Dienstanweisung zur Beschäftigung freier Mitarbeiterinnen für die ihnen zugeordneten freien Mitarbeiterinnen Ansprechpartner in allen Fragen ihrer Beschäftigung. Nach Ziffer 3.3 (4) bieten sie den freien Mitarbeiterinnen in regelmäßigen Abständen, insbesondere vor Abschluss und rechtzeitig vor Auslaufen eines Honorarrahmenvertrages, Gespräche über ihre weiteren Beschäftigungsperspektiven an.
Die Antwort ist aus unserer Sicht unbefriedigend. Die Frage war doch, an wen man sich wenden kann, wenn man sich von der Entscheidung seines Stammbereiches ungerecht behandelt fühlt.
3. Frage: Gibt es für freie MitarbeiterInnen die Möglichkeit, Teilzeit zu arbeiten?
Antwort: Nein.
Ausführlich:
Frage: Ein großer Teil der freien MitarbeiterInnen arbeitet im Schichtdienst. Uns gegenüber wird immer wieder auch der Wunsch geäußert, Teilzeit zu arbeiten. Das System der freien Mitarbeit beim MDR sieht eine Teilzeitbeschäftigung jedoch nicht vor. Sehen Sie, im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Familie auch für freie MitarbeiterInnen, dennoch Möglichkeiten, reduziert (also Teilzeit) zu arbeiten und wie könnte dies aussehen?
Antwort: Freie Mitarbeiterinnen können ihre Einsatzhäufigkeit selbst steuern. Sie haben es in der Hand, in welchem Maß sie dem MDR ihre Arbeitskraft anbieten bzw. in welchem Umfang sie Dienstangebote des MDR annehmen. Im Geltungsbereich des BTV haben freie Mitarbeiterinnen zudem gemäß Ziffer 3.3.4. die Möglichkeit, dem MDR schriftlich anzuzeigen, dass sie die Angebotsgarantie aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht in Anspruch nehmen möchten.
Das wollen wir noch mal ansprechen. Unserer Ansicht nach sollte der MDR auch für freie MitarbeiterInnen (z.B. mit kleinen Kindern) Möglichkeiten schaffen, reduziert zu arbeiten.
4. Frage: Wenn ich hauptsächlich programmgestaltend tätig bin, gibt es dann für nicht-programmgestaltende Tätigkeiten Beschränkungen?
Antwort: Ja! Eine nicht-programmgestaltende Tätigkeit ist dann (ohne weiteres) nur für maximal 71 Tage möglich.
Ausführlich:
Frage: Wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin in einer programmgestaltenden Tätigkeit mittels Honorarrahmenvertrag über 72 Tage im Jahr tätig ist und daneben eine nicht-programmgestaltende Tätigkeit ausübt, wie ist dann die Dienstanweisung zur Beschäftigung freier MitarbeiterInnen zu verstehen? Gibt es dann einen Grund oder eine Grundlage, die nicht-programmgestaltende Tätigkeit zu beschränken? Gilt nach der Dienstanweisung zur Beschäftigung freien MitarbeiterInnen (Punkt 6.3(2)) die 71-Tage-Grenze dann auch für die nicht-programmgestaltende Tätigkeit einzeln oder nur für die Gesamtbeschäftigung? Wie wäre die Situation, wenn der Kollege/die Kollegin in den vergangenen Jahren in der nicht programmgestaltenden Tätigkeit deutlich über 71 Tage beschäftigt gewesen ist? Würde eine einmalige Unterschreitung der Grenze (jetzt oder in einem der Vorjahre) zu einer zukünftigen Beschränkung der Tätigkeit führen?
Antwort: Neben einer programmgestaltenden Tätigkeit auf Grundlage eines Honorarrahmenvertrages ist die Ausübung nicht programmgestaltender Tätigkeiten nur zulässig, wenn die programmgestaltende Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung aller Tätigkeiten deutlich überwiegt. Unabhängig davon führt der Abschluss eines Honorarrahmenvertrages für programmgestaltende Tätigkeiten nicht dazu, dass nicht programmgestaltende Tätigkeiten über 71 Tage pro Kalenderjahr hinaus erbracht werden dürfen. Grundsätzlich dürfen nicht programmgestaltende Tätigkeiten nur dann an mehr als 71 Tagen pro Kalenderjahr ausgeübt werden, wenn es dafür einen sachlichen Befristungsgrund gibt.
DIESE MAIL HABE ICH AM 14.06., 15.39h AN EUCH GESANDT – bis heute KEINE REAKTION … darum NOCHMAL AUF DIESEM WEGE DIREKT VON EURER WEBSITE.
Hallo ihr ‚Freienräte“ oder „freien Räte“,
ich bin „BTV“, mir werden auf dieser Basis neun (9), früher 10-12, Arbeitstage zugestanden.
Frage: gibt es eine Regelung, nach der ich – ein BTV’ler/nicht programmgestaltender MA – nur eine bestimmte Anzahl (welche/wieviel) von Tagen im Monat bzw. im Jahr als freier Autor/Redakteur//redaktioneller sprich: programmgestaltender MA arbeiten darf?
Bitte um möglichst baldige Antwort unbedingt an hansr@boecking.com!
Gruss,
Hans R.!
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Hans R. Boecking
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Hallo Hans,
bitte hab Verständnis, dass wir auch Freie sind (und damit nicht immer im Haus) und die ganze Sache ehrenamtlich machen (also auch nicht immer sofort reagieren können).
Zu Deiner Frage: Ich kann aus der Dienstanweisung zur Beschäftigung freier Mitarbeiter keine Beschränkung für eine zusätzliche programmgestaltende Tätigkeit rauslesen. Wenn Du sicher gehen willst, fragst Du am Besten die BTV-Infostelle (Frau Krause, Tel 7152).
Viele Grüße
Rüdiger