Wie werden mehrere Tätigkeiten/ Beauftragungen an einem Tag abgerechnet?

14. September 2022  

Es kommt immer mal vor, dass man/frau z.B. als Reporter*in noch einen O-Ton mitbringen oder ein Foto für Online machen oder als Regiemitarbeitende/r noch eine zusätzliche Sendung übernehmen soll. Sofern diese zusätzliche Beauftragung sozialversicherungstechnisch genauso abgerechnet wird wie die erste – kein Problem. Was aber, wenn sich die beiden “Jobs” in ihrer sozialversicherungsrechtlichen Behandlung unterscheiden, also eine SV-pflichtig ist und die andere selbständig? Da das etwas knifflig ist, haben wir bei der HoLi nach der Praxis nachgefragt.

Die Antwort: Sofern die beiden “Jobs” unabhängig voneinander beauftragt werden, werden sie auch einzeln abgerechnet – jeder nach dem jeweiligen Verfahren (selbstständige Tätigkeiten als selbstständig, SV-pflichtige Tätigkeiten mit Abführung von Lohnsteuer und SV-Beiträgen). Nur im Fall einer sogenannten “einheitlichen Beauftragung” erfolgt eine gemeinsame Abrechnung der beiden Tätigkeiten. Für eine einheitliche Beauftragung muss ein kausaler Zusammenhang zwischen den beiden Tätigkeiten bestehen. Die Abrechnung der Tätigkeiten erfolgt dann als SV-pflichtig, d.h. auch der normalerweise selbstständige “Job” wird dann mit SV-Beiträgen abgerechnet.