Steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit?

18. April 2023  

Seit ihrer Einführung ist es ein Diskussionspunkt und ja, auch ein Ärgernis, dass die Honorarzuschläge (die beim MDR auch nicht so heißen dürfen) für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bei Freien im MDR versteuert und verbeitragt (Krankenversicherung, Rentenversicherung, etc.) werden – bei Arbeitnehmern hingegen (bis zu bestimmten Grenzen) jedoch nicht.

Gespräche zwischen Gewerkschaften und MDR vor einigen Jahren zur Steuerfreiheit von Sonn- und Feiertagshonoraren hatten zu keinem positiven Ergebnis geführt.

Tatsächlich können jedoch für nachweislich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte Lohn bzw. Honorarzuschläge steuerfrei sein – auch wenn sie vom Auftrags-/Arbeitgeber zunächst als steuerpflichtig behandelt wurden. Die Steuerfreistellung kann mit der Steuererklärung erfolgen. Dies hat der Bundesfinanzhof bereits am 29.11.2017 (AZ: VI B 45/17) festgestellt. Inzwischen gibt es erste Fälle, in denen freie Mitarbeitende des MDR erfolgreich ihre “Zuschläge” steuerbefreit haben. Dem Hören-Sagen nach behandeln die Finanzämter dies unterschiedlich. Wir sagen: Ein Versuch ist es mindestens wert.

Grundlage für die Steuerbefreiung ist, dass die konkreten Einsatzzeiten an Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht und die konkreten Zuschläge gegenüber dem Finanzamt ausgewiesen werden können. Pauschale Zuschläge können nicht steuerbefreit werden. Für die abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung gilt dieses Urteil nicht.