Info zu Zahlungsfristen

6. August 2025  

In § 286 BGB ist geregelt, wann ein Schuldner nach erbrachter Leistung in Zahlungsverzug gerät: nach 30 Tagen. Das gilt auch für den MDR und er ist deshalb bestrebt, seine Zahlungsfristen auch einzuhalten. Heißt konkret: innerhalb von 30 Tagen nach Abrechnung eines Dienstes/eines Auftrages sollte die Honorierung erfolgt sein.

Damit das funktioniert, arbeiten im Idealfall alle beteiligten Vertragspartner zusammen.

Für uns als freie Mitarbeiter bedeutet das unter anderem:

  • In der Beauftragung muss klar sein, was, wo, mit wem, zu welchen Bedingungen und welcher Vergütung, innerhalb welchen Zeitraums als Leistung erbracht wird
  • Weil es, besonders im aktuellen Tagesgeschäft, immer wieder Unterschiede geben kann, zwischen dem was ursprünglich beauftragt war, was schließlich an Leistung erbracht wurde und was am Ende (gelegentlich verblüffendes) auf der Honorarabrechnung steht – nehmt bitte Einfluss darauf, dass dies in eurem Interesse korrekt dokumentiert wird

Heißt zum Beispiel:

  • Wenn ihr inhäusig als CC2 beauftragt seid und jemand schickt euch ins Feld zur Berichterstattung, ist das im Einvernehmen natürlich möglich, aber: Ob die Drehleistung mit eigenem Smartphone erbracht wird, oder dies ein VJ übernimmt: Der Vertrag muss umgeschrieben werden, weil dies eine andere Honorarkennziffer ist.
  • Ihr mit der Erstellung eines Podcasts beauftragt seid und plötzlich hat jemand anderes die Idee: Mach doch mal ein bildwirksames „Making of“ und am besten gleich noch eine extra Kurzfassung des Podcasts für das lineare Programm: Lasst das Dokumentieren und macht das grundsätzlich auch im PPS ELLEN:
  • Dort lassen sich beauftragte Zeiten mit tatsächlichen Leistungszeiten überschreiben und im Kommentarfeld sachbezogene Angaben machen, auch wenn ihr spontan Praktikanten, Hospitanten, Volontäre betreut, die euch nicht nur bei der Arbeit zuschauen.

Erinnert sei daran, dass korrekte Honorierungen auch Bemessungsgrundlage für Dynamisierungen, Nacht-, Sonn- und Feiertage sind.

Dass im PPS von Freien abzuklickende und aber „vergessene“ Leistungserbringungen aufgrund der Zahlungsschulderregelung in die Abrechnung gehen, liegt nahe.

Noch offen ist die Frage, dass es Bereiche gibt, die unmittelbar nach der Leistungserbringung von selbst abrechnen und damit freien Mitarbeitenden die Gelegenheit nehmen, im PPS mit der Leistungsabrechnung Anmerkungen zu machen.