Einschränkung der Beschäftigung und Ersatzansprüche

8. Januar 2026  

Es ist leider das Schicksal freier Mitarbeit, dass Beschäftigung und Einkommen schwanken können. Um wenigstens eine gewisse Sicherheit zu schaffen, gibt es tarifliche Regelungen zur Absicherung und Ankündigung solcher Veränderungen. Nachfolgend eine Übersicht der Regelungen, Fristen, Ersatzansprüche:

Tarifvertrag für freie Mitarbeitende

Mit dem Tarifvertrag werden arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten bestimmte Schutz- und Ankündigungsfristen vor „wesentlicher“ Einschränkung der Beschäftigung garantiert. Wesentlich eingeschränkt ist eine Beschäftigung, wenn die Einkünfte beim MDR im Vergleich zum Vorjahr (inkl. Urlaubsgeld und anderer Leistungen):

  • nach einem Jahr wiederkehrender Tätigkeit weniger als 75 %,
  • nach zehn Jahren wiederkehrender Tätigkeit weniger als 80 %,
  • nach zwanzig Jahren wiederkehrender Tätigkeit weniger als 85 %

betragen.

Wesentliche Einschränkungen sind fristgerecht und schriftlich anzukündigen. Die Fristen sind davon abhängig, wie lange ihr schon beim MDR arbeitnehmerähnlich beschäftigt seid und betragen:

  • nach einem Jahr wiederkehrender Tätigkeit: 1,5 Monate zum Monatsende,
  • nach fünf Jahren wiederkehrender Tätigkeit: 3 Monate zum Monatsende,
  • nach zehn Jahren wiederkehrender Tätigkeit: 6 Monate zum Monatsende,
  • nach fünfzehn Jahren wiederkehrender Tätigkeit: 8 Monate zum Monatsende,
  • nach zwanzig Jahren wiederkehrender Tätigkeit: 12 Monate zum Monatsende.

(wiederkehrend heißt eine Beschäftigung von mindestens 72 Tagen. Urlaubstage zählen als Beschäftigungstage)

Vor einer wesentlichen Einschränkung hat ein Gespräch stattzufinden. Dieses ist rechtzeitig mit Thema und dem Hinweis, dass der Freienrat beteiligt werden kann, anzukündigen.

Für die Dauer der Frist besteht der Anspruch auf die monatlichen Durchschnittsbezüge des Vorjahres. Angerechnet darauf werden angebotene, zumutbare, aber nicht angenommene Beschäftigungsangebote sowie vergleichbare Beschäftigung bei einer anderen Rundfunkanstalt. Werden die monatlichen Durchschnittsbezüge nicht erreicht, könnt ihr einen Antrag auf Ausgleichzahlung bei der Abt. Personalservice stellen.

Manchmal ergeben sich wesentliche Einschränkungen auch unbeabsichtigt oder vorübergehend oder man stellt am Jahresende fest, dass man unter dem tariflichen Anspruch liegt. Auch in diesen Fällen könnt ihr einen Antrag auf Ausgleichszahlung stellen.

Der Freienrat hat zudem von der Geschäftsleitung die Zusage erwirkt, dass auch geringere („nicht wesentliche“) Einschränkungen der Beschäftigung anzukündigen sind. Hierfür gelten die formalen Kriterien der Ankündigung jedoch nicht.

Eine wiederholte Einschränkung der Tätigkeit (umgangssprachlich: Abschmelzen) ist (leider) möglich. Allerdings gilt eine Einschränkungsmitteilung nur für das laufende Kalenderjahr. Eine erneute Einschränkung wäre erneut anzukündigen.

Bestandschutz

… gibt es in zwei Formen: für nicht-programmgestaltende Mitarbeitende nach zwei Jahren mit mindestens 110 Beschäftigungstagen (hier ohne Urlaub) sowie für programmgestaltende Mitarbeitende bei überwiegend programmgestaltender arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit nach 20 Jahren. Letzteren müsst ihr selbst beantragen (12 Monate vor bis 12 Monate nach dem Erreichen der 20 Jahre).

Erreicht ihr diese Voraussetzungen (und habt den Antrag gestellt) bekommt ihr einen unbefristeten Honorarrahmenvertrag mit einer Einkommensgarantie. Diese berechnet sich aus den Einkünften der letzten zwei vorangegangenen Jahre.

Die Garantiesumme bezieht sich – im Gegensatz zum TV Freie – auf die reinen Honorareinkünfte des Jahres (ohne Urlaubsgeld und andere Leistungen).

Wird die Garantiesumme in einem Jahr nicht erreicht, habt ihr Anspruch auf Ausgleichszahlung. Diese muss nicht beantragt werden, sondern erfolgt von der Abt. Personalservice automatisch, i.d.R. im März des Folgejahres. Angerechnet auf die Garantiesumme werden dabei nicht angenommene zumutbare Dienste, welche in der regulären Dienstplanung angeboten wurden. Kurzfristig angebotene und abgelehnte Dienste dürfen nicht angerechnet werden. Zudem ist zumutbar ein dehnbarer Begriff. Schon deshalb empfehlen wir euch, wenn es knapp sein sollte, nachzurechnen. Bei Krankheit reduziert sich der Anspruch um 1/365 pro geplantem Diensttag bzw. bei längerfristiger Krankheit um 1/365 pro Krankheitstag.

Die Garantiesummen wurden in den vergangenen Jahren immer mal wieder tariflich um 1% erhöht. Eure aktuelle Garantie erfahrt ihr bei euren Honorarsachbearbeitenden.

Alle tariflichen Regelungen findet ihr im Intranet im Organisationshandbuch unter Buchstaben I.