Sozialversicherung

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist abhängig von der jeweils ausgeübten Tätigkeit. Bei freien Mitarbeitenden, die für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten tätig werden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.  

Bei einer als sozialversicherungspflichtig eingestuften Tätigkeit führt der MDR die Beiträge an die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab. Die konkrete Verpflichtung zur Beitragsabführung richtet sich nach den jeweiligen persönlichen Voraussetzungen und wird durch die Abteilung Honorare und Lizenzen mit Hilfe eines Fragebogens ermittelt.

Ab 70 Tagen wiederkehrender Tätigkeit seid ihr in der Durchversicherung. Aber Achtung: Der MDR zahlt zunächst standardmäßig den ermäßigten KV-Beitrag, das bedeutet, dass ihr kein Krankengeld ab dem 46. Tag einer Krankschreibung (KSK nach 15 Tagen) erhaltet. Dafür müsst ihr noch eine Wahlerklärung gegenüber eurer KK abgeben, damit der MDR für euch den erhöhten KV-Beitragssatz zahlt.