Pflege von Angehörigen

Weist die arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterin durch Vorlage eines ärztlichen Attests die Erkrankung naher Angehöriger nach, so hat sie Anspruch auf Zahlungen bei Erkrankung von nahen Angehörigen, wenn die Pflege der Erkrankten unerlässlich ist und eine andere Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht. Nahe Angehörige im Sinne dieser Regelung sind

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Freien Mitarbeiterin,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten, Lebenspartners, des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerähnlichen Gemeinschaft der Freien Mitarbeiterin, sofern die Kinder im Haushalt der Freien Mitarbeiterin leben.
  • Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner-ähnlichen Gemeinschaft,
  • Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
  • Großeltern,
  • Enkelkinder.

Der Anspruch auf Zahlungen besteht für jede arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterin für insgesamt bis zu 15 Kalendertage je Kalenderjahr für alle nahen Angehörigen zusammen. Die Freie Mitarbeiterin erhält je Kalendertag der nachgewiesenen Erkrankung nach Ziffer 6.5.1 eine Leistung in Höhe von 80% von 1/365 ihrer Vorjahresbezüge.