Durchversicherung

Wer als sozialversicherungspflichtige freie Mitarbeiterin länger als 70 Tage im Jahr ohne größere Unterbrechungen für den MDR arbeitet, genießt durchgehenden Sozialversicherungsschutz. Die Geschäftsleitung hat hierzu ein Verfahren zur Feststellung von sozialversicherungsrechtlichen Dauerbeschäftigungen beschlossen. Dieses Verfahren beruht auf folgenden Kriterien:

  • Die Dauerbeschäftigung beginnt mit dem Monat, in dem der Beschäftigungsumfang von 70 Tagen in sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres erstmalig überschritten wird.
  • Solange die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Monat unterbrochen wird, gilt die Dauerbeschäftigung als fortbestehend.
  • Wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat nicht ausgeübt, so führt dies zur Unterbrechung der Dauerbeschäftigung. Während der Unterbrechung der Dauerbeschäftigung erfolgt keine durchgehende Versicherung.

    Hinweis: Ein Urlaubstag zählt als Beschäftigungstag und würde den Unterbrechungszeitraum verkürzen.

    Erfolgt die Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Ablauf von 6 Monaten, so gilt die darauf folgende Beschäftigung wieder als Dauerbeschäftigung.
  • Wird die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor Ablauf von 6 Monaten nicht wieder aufgenommen, so gilt die darauf folgende Beschäftigung nicht mehr als Dauerbeschäftigung. Es erfolgt keine Durchversicherung mehr.
  • Die Dauerbeschäftigung beginnt erneut mit dem Monat, in dem nach einer Beschäftigungsunterbrechung von mehr als 6 Monaten der Beschäftigungsumfang von 70 Tagen innerhalb eines Kalenderjahres wieder überschritten wird.
  • Die Dauerbeschäftigung endet ebenfalls, wenn in einem Kalenderjahr der Umfang von 70 Tagen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nicht mehr überschritten wird. Mit Beginn des neuen Kalenderjahres liegt dann keine Dauerbeschäftigung mehr vor, bis der Beschäftigungsumfang von 70 Kalendertagen wieder überschritten wird.

Hier ist wichtig: Trotz eines ggf. bestehenden Dauerbeschäftigungsverhältnisses führt der MDR für euch die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung grundsätzlich mit dem ermäßigten Beitragssatz ab. Um einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld oder Mutterschaftsgeld zu erwerben, muss die freie Mitarbeiterin gegenüber der Krankenkasse eine Erklärung zur Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes abgeben.