Ausgleichszahlung (BTV)

Erreicht die Freie Mitarbeiterin mit den für ihre Tätigkeit gewährten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie pro Kalenderjahr, so hat die Freie Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages.

Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nur, wenn die Freie Mitarbeiterin dem MDR in dem betreffenden Kalenderjahr ihre Einsatzangebote entsprechend dem unter Ziffer 3.2. BTV beschriebenen Verfahren unterbreitet hat.

Lehnt die Freie Mitarbeiterin Einsätze aus dem Einsatzplan gemäß Ziffer 3.2. BTV ab, so wird der mit den Einsätzen angebotene Honorarbetrag auf die Angebotsgarantie angerechnet. Dies gilt nicht für Zeiten von Urlaubsvergütung gemäß Ziffer 5.1 und Tarifarbeit gemäß Ziffer 9 des Tarifvertrages für Freie Mitarbeiterinnen des MDR.

Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, sofern die Freie Mitarbeiterin schriftlich angezeigt hat, dass sie die Angebotsgarantie aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Angebotsgarantie sinkt dann vorübergehend entsprechend der Dauer ihrer Nichtinanspruchnahme für das jeweilige Kalenderjahr. Gleiches gilt, wenn:

a) die Freie Mitarbeiterin in einem Zeitraum von drei Monaten innerhalb eines Kalenderjahres weder Einsatzangebote unterbreitet noch Einsatzangebote des MDR angenommen hat,

b) die Angebotsgarantie aufgrund vorübergehender Auszeiten gemäß Ziffer 1.4. BTV nicht in Anspruch genommen wird, wobei als vorübergehende Auszeiten gelten:

  • Zeiten der Mutterschaftshilfe gemäß Ziffer 7
  • Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
  • Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
  • Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4
  • befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
  • Arbeitnehmerüberlassungseinsatz im MDR

c) die Freie Mitarbeiterin infolge eines in ihrer Person liegenden Umstandes, den sie nicht zu verantworten hat, z. B. von unverschuldeter Krankheit oder Unfall, verhindert ist.

Die Ausgleichszahlung erfolgt bis zum 31.03. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für welches der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht. In besonderen Härtefällen kann die Freie Mitarbeiterin einen Vorschuss auf die Ausgleichszahlung schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.