Bei einem Einsatz an einem Feiertag erhöht sich das üblicherweise zwischen der betreffenden freien Mitarbeiterin und dem beauftragenden Bereich vereinbarte Honorar um 85% der entsprechenden tariflichen Mindestvergütung.
Ist also im Bundesland deines beauftragenden Bereiches ein Feiertag und du hast an diesem einen Dienst oder Einsatz, so hast du Anspruch auf ein Feiertagshonorar.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, besteht ausschließlich Anspruch auf Zahlung des Feiertagshonorars.
Ein Anspruch auf das Feiertagshonorar besteht, wenn der Einsatz an einem Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt oder endet (auch Heiligabend und Silvester ab 12 Uhr).
Anders als bei fest Mitarbeitenden handelt es sich hier leider nicht um einen „Zuschlag“, sondern um ein Honorar, das zwar wie ein Zuschlag zum Tages- bzw. Schichthonorar hinzukommt, aber voll abgabenpflichtig ist.