Ausfallhonorar

Wird ein bereits vereinbarter Dienst oder Auftrag kurzfristig abgesagt, haben freie Mitarbeitende Anspruch auf Ausfallhonorar. Die Höhe des Ausfallhonorars entspricht dabei der Höhe des Honorars für den zuvor vereinbarten Dienst oder Auftrag, der ausgefallen ist. Alternativ kann euch der MDR auch eine andere Tätigkeit für den ausgefallenen Dienst anbieten.

Aber: Andere Einkünfte, die in der Zeit erzielt werden, können auf das Ausfallhonorar angerechnet werden. Ziffer 7 Honorarvertragstext:
“Der Mitwirkende muss jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Verzichts auf seine Dienste einspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.”

Auf das Ausfallhonorar kann also auch ein Honorar angerechnet werden, welches ihr versäumt, wenn ihr eine alternative Beauftragung nicht annehmt.

Darüber hinaus regelt der Urhebertarifvertrag (Ziffer 24) den Ausgleich für zusätzliche Aufwendungen bei Terminverschiebungen:
“Der MDR ist berechtigt, anstelle des von ihm im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkts einen anderen Termin für die Produktion, Sendung oder eine sonstige Wiedergabe des Werkes zu bestimmen. Der Mitarbeiter wird hiervon verständigt. Entstehen für den Mitarbeiter durch die Terminänderung zusätzliche Aufwendungen oder ergeben sich sonstige finanzielle Nachteile, so sind diese im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung auszugleichen. Im Übrigen ändert sich an den Rechten und Pflichten des Mitarbeiters hierdurch nichts.”

zuletzt geändert: 27.03.2025