Im Tarifvertrag für freie Mitarbeitende ist vereinbart, dass bestimmte Beschäftigungspausen (Auszeiten) unschädlich für den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit, also den Schutzstatus aus dem Tarifvertrag, sind. Anerkannt werden dabei Stand 2025 folgende “Auszeiten”:
- befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
- Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3 TV Freie
- Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4 TV Freie
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
- Mutterschutz
- Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
- Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung für den MDR
- Volontariat beim MDR
- Zeiten von Kandidaturen für politische Ämter sowie ggf. sich anschließende Amtszeiten
zuletzt geändert: 26.08.2026
