Auszeit

Im Tarifvertrag für freie Mitarbeitende ist vereinbart, dass bestimmte Beschäftigungspausen (Auszeiten) unschädlich für den Status der Arbeitnehmerähnlichkeit, also den Schutzstatus aus dem Tarifvertrag, sind. Anerkannt werden dabei Stand 2025 folgende “Auszeiten”:

  • befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
  • Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3 TV Freie
  • Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4 TV Freie
  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
  • Mutterschutz
  • Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
  • Tätigkeit in Arbeitnehmerüberlassung für den MDR
  • Volontariat beim MDR
  • Zeiten von Kandidaturen für politische Ämter sowie ggf. sich anschließende Amtszeiten

zuletzt geändert: 26.08.2026