Das Thema Beschäftigungsarten in freier Mitarbeit beim MDR ist ein weites Feld. Zunächst kann man zwischen selbstständiger und sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung unterscheiden. Auf Basis einer Festlegung der Sozialversicherungsverbände ist es in einigen Tätigkeiten möglich, selbstständig freiberuflich tätig zu sein. Die meisten freien Tätigkeiten beim MDR sind jedoch sozialversicherungspflichtig.
Außerdem lassen sich verschiedene Beschäftigungsarten anhand des Beschäftigungsumfanges definieren. Diese Grenzen hat sich der MDR zum Teil selbst gesetzt:
1) Bei einer Tätigkeit für den MDR bis maximal 71 Tage pro Kalenderjahr bist du ein so genannter Frei-Freier. Du bist höchstwahrscheinlich unständig sozialversichert und kommst nicht in den Schutz des Tarifvertrags Freie.
2) Bist du mindestens 72 Tage für den MDR tätig und überschreitest nicht die Obergrenze der Sozialen Schutzbedürftigkeit (2024: 90.000 €), so bist du arbeitnehmerähnlich und im Geltungsbereich des “Tarifvertrages für Freie Mitarbeiterinnen”. Dieser gewährt bestimmte Schutzrechte und soziale Leistungen. Für eine Beschäftigung ab 72 Tagen brauchst du einen Honorarrahmenvertrag.
Frei Mitarbeitende in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten ohne Bestandschutz dürfen nicht zwei Jahre hintereinander über 109 Tage pro Jahr (reine Beschäftigungstage ohne Urlaub) beschäftigt sein.
Arbeitest du in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten 2 Jahre in Folge mindestens 110 Arbeitstage, kommst du in die Geltung des Bestandsschutztarifvertrags (BTV). Der Zugang zu diesem Status wird vom MDR streng reguliert (siehe vorangegangener Absatz). Du erhältst dann einen unbefristeten Honorarrahmenvertrag mit einer Einkommensgarantie. Näheres unter Bestandschutzvertrag (NPG).
Warst du 20 Jahre wiederkehrend für den MDR überwiegend programmgestaltend tätig, kannst du auf Antrag in den Bestandschutz (programmgestaltend) kommen. Der Antrag ist nur 12 Monate vor bis 12 Monate nach der Erfüllung der Voraussetzungen des Bestandschutzes möglich. Im Bestandsschutz erhältst du einen unbefristeten Honorarrahmenvertrag mit einer Einkommensgarantie. Das nähere Verfahren ist in Anlage 1 des Tarifvertrages (Link ins Intranet) geregelt.
zuletzt geändert: 27.03.2025