Freie Mitarbeitende, die nicht programmgestaltend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen Bestandsschutz nach dem Bestandsschutztarifvertrag (BTV) erhalten. Die freien Mitarbeitenden müssen arbeitnehmerähnlich gemäß Tarifvertrag sein und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mindestens 110 Tage pro Kalenderjahr in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten tätig gewesen sein.
Liegen die Voraussetzungen vor, genießen die freie Mitarbeitenden einen besonderen Schutz:
- Abschluss eines unbefristeten Honorarrahmenvertrages mit einer Angebotsgarantie,
- Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Angebotsgarantie,
- Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts.
Die Angebotsgarantie beträgt 85% der durchschnittlichen Honorareinkünfte beim MDR in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten in freier Mitarbeit auf der Basis von Honorarverträgen der beiden den Zugang zum bestandsgeschützten Kreis verschaffenden Jahre.
Die Angebotsgarantie wurde zunächst nicht dynamisiert. Seit einigen Jahren wird sie mit jeder tariflichen Honorarerhöhung um 1% angehoben.
Freie Mitarbeitende, die in den Geltungsbereich des Bestandsschutztarifvertrages fallen, sind verpflichtet, an der Erfüllung der Angebotsgarantie mitzuwirken. Sie müssen in ausreichendem Umfang zumutbare Einsatzangebote unterbreiten und annehmen.
Erreichen freie Mitarbeitende mit den für ihre Tätigkeit gezahlten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie pro Kalenderjahr, so haben sie Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages.
Mehr Infos findet ihr in unserem FAQ zum Bestandsschutz-Tarifvertrag.
zuletzt geändert: 25.08.2026
