Bestandsschutzvertrag (BTV) für NPG

Freie Mitarbeiterinnen, die nicht programmgestaltend tätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen unter den Schutzbereich des Bestandschutztarifvertrages (Link ins Intranet) fallen. Die Freien Mitarbeiterinnen müssen arbeitnehmerähnlich gemäß Tarifvertrag sein und in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mindestens 110 Tage pro Kalenderjahr in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten tätig gewesen sein.

Liegen die Voraussetzungen vor, genießt die Freie Mitarbeiterin einen besonderen Schutz:

  • Abschluss eines unbefristeten Honorarrahmenvertrages mit einer Angebotsgarantie,
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Nichterfüllung der Angebotsgarantie,
  • Begründung eines dauerhaften Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

Die Angebotsgarantie beträgt 85% der durchschnittlichen Honorareinkünfte beim MDR in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten in freier Mitarbeit auf der Basis von Honorarverträgen der beiden den Zugang zum bestandsgeschützten Kreis verschaffenden Jahre.

Freie Mitarbeiterinnen, die in den Geltungsbereich des Bestandsschutztarifvertrages fallen, sind verpflichtet, an der Erfüllung der Angebotsgarantie mitzuwirken. Sie müssen in ausreichendem Umfang zumutbare Einsatzangebote unterbreiten und annehmen.

Erreicht die Freie Mitarbeiterin mit den für ihre Tätigkeit gewährten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie pro Kalenderjahr, so hat die Freie Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages.

Mehr Infos findet ihr in unserem FAQ zum Bestandsschutz-Tarifvertrag.