Dynamisierung von Honoraren

Mit jeder Tarifsteigerung erhöht sich euer Effektivhonorar. Diesen Prozess nennt man Dynamisierung.

Ein Effektivhonorar liegt vor, wenn 12 Beauftragungen der freien Mitarbeiterin in derselben Tätigkeitskennziffer, in den letzten 12 Monate vor Inkrafttreten des jeweils vereinbarten Dynamisierungsfaktors erfolgen.

Einmal dynamisierte Honorare dürfen bei gleicher Leistung und gleicher Qualität in einer Kostenstelle zukünftig nicht unterschritten werden.

Erreichst du die 12 Beauftragungen im Betrachtungszeitraum aufgrund einer vorübergehenden Auszeit nicht, wird der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Auszeit für die Betrachtung herangezogen.

Vorübergehende Auszeiten sind:

  • Zeiten der Mutterschaftshilfe gemäß Ziffer 7
  • Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
  • Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
  • Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4
  • befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
  • Arbeitnehmerüberlassungseinsatz im MDR

Kann zwischen der freien Mitarbeiterin und dem beauftragendem Bereich keine Einigung über das Effektivhonorar erzielt werden (z. B. auch aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten), kann die freie Mitarbeiterin eine Prüfung der Anzahl der Effektivhonorare sowie des nach der Dynamisierung festgelegten Honorars durch eine gemeinsame und paritätisch von MDR und Gewerkschaften besetzte Kommission (jeweils 4 Mitglieder) veranlassen. Mitglieder der Kommission für die Gewerkschaften können auch freie Mitarbeiterinnen des MDR sein. Das Letztentscheidungsrecht obliegt der Intendantin oder einer von ihr beauftragten Vertreterin.

Der MDR erhöht die Effektivhonorare entsprechend der jeweils zu treffenden Vereinbarung zum “Tarifvertrag über die Mindestvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen im MDR” um den jeweils vereinbarten Dynamisierungsfaktor.