Dynamisierung von Honoraren

In Vergütungstarifverhandlungen vereinbaren MDR und Gewerkschaften regelmäßig Erhöhungen der Gehälter und Honorare. Seit 2017 erhöht sich mit jeder Tarifsteigerung auch euer Effektivhonorar. Diesen Prozess nennt man Dynamisierung.

Ein Effektivhonorar einer Tätigkeit wird gemäß den im MDR geltenden Dynamisierungsregeln erhöht, wenn in den letzten 12 Monate vor dem Erhöhungszeitpunkt der freie Mitarbeitende mindestens 12 Beauftragungen in derselben Tätigkeitskennziffer erfolgt sind (unterschiedliche Leistungseinheiten, z.B. halber Tag/ganzer Tag oder unterschiedliche Beitragslängen gelten dabei als “in derselben Tätigkeitskennziffer”).

Einmal dynamisierte Honorare dürfen bei gleicher Leistung und gleicher Qualität in einer Kostenstelle zukünftig nicht unterschritten werden.

Erreichst du die 12 Beauftragungen im Betrachtungszeitraum aufgrund einer vorübergehenden Auszeit nicht, wird der Zeitraum von 12 Monaten vor Beginn der Auszeit für die Betrachtung herangezogen.

Vorübergehende Auszeiten sind:

  • Zeiten der Mutterschaftshilfe gemäß Ziffer 7
  • Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
  • Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3
  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
  • Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4
  • befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
  • Arbeitnehmerüberlassungseinsatz im MDR

Kann zwischen der freien Mitarbeiterin und dem beauftragendem Bereich keine Einigung über das Effektivhonorar erzielt werden (z. B. auch aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten), kann die freie Mitarbeiterin eine Prüfung der Anzahl der Effektivhonorare sowie des nach der Dynamisierung festgelegten Honorars durch eine gemeinsame und paritätisch von MDR und Gewerkschaften besetzte Kommission (jeweils 4 Mitglieder) veranlassen. Das Letztentscheidungsrecht obliegt der Intendantin oder einer von ihr beauftragten Vertreterin.

Der MDR erhöht die Effektivhonorare entsprechend der jeweils zu treffenden Vereinbarung zum “Tarifvertrag über die Mindestvergütung für arbeitnehmerähnliche Personen im MDR” um den jeweils vereinbarten Dynamisierungsfaktor.

zuletzt geändert: 24.01.2024