Freie Mitarbeiterinnen haben Anspruch auf Elterngeld gemäß Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Die Beantragung muss schriftlich bei der zuständigen Elterngeldstelle erfolgen. Weitere Informationen können auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgelesen werden.
Die freie Mitarbeiterin muss ihren Versicherungsstatus vor Beginn des Elterngeldbezug immer mit ihrer Krankenkasse klären. Der Übergang von der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in den Elterngeldbezug sollte unbedingt lückenlos erfolgen (z. B. durch einen Urlaubstag vor dem ersten Tag des Elterngeldbezuges), damit die Möglichkeit besteht, dass der Krankenversicherungsschutz während des Elterngeldbezuges gegeben ist. Dies gilt auch bei Unterbrechung des Elterngeldbezugs, z. B. durch eine sozialversicherungspflichtige Urlaubsvergütung.
Auch in Elterngeldbezug befindliche Dauerbeschäftigte (BTV, andere Dauerbeschäftigte) werden nach 4 Wochen ohne Entgeltbezug abgemeldet. Bei BTV-Mitarbeiterinnen ist dies eine Meldung “34” – Unterbrechung der Beschäftigung von mehr als einem Monat. Bei anderen Dauerbeschäftigten “30” – Abmeldung nach letztem Beschäftigungstag. Darum sollte auch bei BTV-Mitarbeiterinnen ein möglichst lückenloser Übergang zwischen Beschäftigung und Elterngeldbezug erfolgen.