Freie Mitarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ist in größerem Umfang in den siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts entstanden. Zunächst waren Freie Mitarbeiterinnen Reporterinnen, Redakteurinnen und Moderatorinnen, welche tatsächlich freischaffend waren und bei welchen die Sender zu Recht, wie das Bundesverfassungsgericht 1982 feststellte, ein programmliches Abwechslungsbedürfnis reklamierten, und diese daher legal als Freie Mitarbeiterinnen beschäftigen durften.
Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) bietet den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Möglichkeit, zur Erfüllung des gesetzlichen Programmauftrages neben den Arbeitnehmerinnen typischerweise auch Freie Mitarbeiterinnen einzusetzen. Die Beschäftigung Freier Mitarbeiterinnen erfolgt auf Basis von Honorarverträgen.
Seit den neunziger Jahren nahm die freie Mitarbeit im öffentlich-rechtlichen Rundfunk eine neue Intensität an. Nun wurden auch Kameraleute, Cutterinnen, Studiomitarbeitende, Grafikerinnen und sogar Redaktionsassistentinnen als frei beschäftigt.
Heute ist die freie Mitarbeit eine Standardform der Beschäftigung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk.