Honorarrahmenvertrag

Honorarrahmenverträge gibt es mit Befristung und ohne Befristung.

Befristete Honorarrahmenverträge

Der erste Honorarrahmenvertrag fühlt sich vielleicht wie ein Ritterschlag an – endlich gehört man richtig dazu. Letztlich sagt er aber nur eines aus: Die Freie ist keine Feste und soll das auch nie werden. Insofern hat die Freie keinen Vorteil von einem Rahmenvertrag. Kernidee: Sollte mal ein Arbeitsgericht feststellen, dass die Freie eigentlich doch eine Feste war, sorgt der Rahmenvertrag dafür, dass das Gericht von einem befristeten Arbeitsverhältnis ausgehen kann – so dass jemand, der sich erfolgreich eingeklagt hat, nach kurzer Zeit wieder draußen sein könnte. Deswegen ist die Laufzeit begrenzt und der Vertrag muss immer einen Befristungsgrund enthalten. Üblich sind im MDR Verträge mit einem oder zwei Jahren Laufzeit. Seit der Abschaffung der Zwangspause können aber unbegrenzt viele Rahmenverträge aufeinander folgen. Wird ein Rahmenvertrag jedoch mal nicht verlängert, ist eine Zwangspause von sechs Monaten einzuhalten, bevor man wieder für den MDR tätig sein darf. Einen Vorteil hat der Rahmenvertrag immerhin: Er ist die Voraussetzung, dass die Mitarbeiterin mehr als 72 Tage arbeiten kann.

Solche befristeten Honorarrahmenverträge gibt es in drei Formen:

  • ohne weitere Zusicherung
  • mit finanzieller Zusicherung
  • mit Zusicherung eines Beschäftigungsumfanges

Meist werden erstere abgeschlossen. Es kann aber sinnvoll sein, nach einem der beiden anderen Varianten zu fragen.

Unbefristete Honorarrahmenverträge

Unbefristete Honorarrahmenverträge und damit eine Einkommensgarantie und Kündigungsschutz bis zur Rente bekommt, wer die Zugangsvoraussetzungen zum Bestandsschutz erfüllt. Die Einzelheiten sind im jeweiligen Bestandsschutz-Tarifvertrag geregelt: für Programmgestaltende im Anhang des TV Freie (siehe Bestandschutzvertrag (BTV) für PG) und für nicht programmgestaltende Kolleginnen im BTV (siehe Bestandschutzvertrag (BTV) für NPG).