Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen müssen zur Wahrung der tariflichen Rechte (Tarifvertrag für freie Mitarbeiterinnen, Bestandsschutztarifvertrag) dem MDR die Kinderbetreuungszeit als Grund für die Ablehnung von Angeboten des MDR zuvor schriftlich anzeigen. Dabei ist die voraussichtliche Dauer der Kinderbetreuungszeit anzugeben. Die gesetzlichen Regelungen zur Elternzeit finden keine Anwendung.
Eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes und die geplante Dauer der Kinderbetreuungszeit müssen bei der Abteilung Honorare schriftlich mitgeteilt werden.
Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungszeit ist bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten möglich. Wird ein Nachweis über die Zahlung von Bundeselterngeld vorgelegt, so gilt auch dieser Zeitraum als Kinderbetreuungszeit.
Eine vorübergehende Unterschreitung der erforderlichen 110 Einsatztage in Tätigkeiten nach Ziffer 1.3. BTV ist bei einer nachgewiesenen Kinderbetreuungszeit unschädlich. Die Ansprüche gemäß BTV bleiben über die nachgewiesene Kinderbetreuungszeit hinweg erhalten.
Die zu Beginn der Kinderbetreuungszeit bestehenden Ansprüche nach TVF bleiben erhalten.
Der MDR spricht während der Kinderbetreuungszeit keine Mitteilung gem. Ziffer 4.6 TVF aus (wesentliche Einschränkung/ Beendigungsmitteilung).
Wenn ein befristeter Honorarrahmenvertrag innerhalb dieses Zeitraumes endet und die Beschäftigung darüber hinaus nicht fortgesetzt werden soll, so muss eine Mitteilung gem. Ziffer 4.6. TVF erfolgen.