Krankengeld

Unabhängig von der Wahl Eurer Krankenkasse (gesetzliche, private oder Künstlersozialkasse) haben arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterinnen gegenüber dem MDR Anspruch auf “Leistungen im Krankheitsfall/während eines Kur- bzw. Heilverfahrens” (Voraussetzungen siehe nächster Abschnitt).

Anspruch auf die Leistungen haben 12A-freie Mitarbeiter entsprechend des Tarifvertrags. Kurz gesagt sind dies Freie Mitarbeiterinnen, die mehr als 72 Tage im Jahr für ARD-Anstalten tätig, wirtschaftlich von diesem Entgelt abhängig und sozial schutzbedürftig (jährliche Erwerbseinkünfte zur Zeit kleiner als 79.000,- Euro) sind. Ganz detailliert stehen diese Voraussetzungen im Tarifvertrag Abschnitt 3.

Die Leistungen im Krankheitsfall werden nicht automatisch gezahlt. Die Freie Mitarbeiterin muss dafür bei der HoLi den Krankenschein abgeben und einen Antrag einreichen. Die Leistungen werden unabhängig von den geplanten Einsätzen in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Dem Antrag muss eine Bescheinigung der Krankenkasse beigelegt werden, aus der die sogenannten Vorerkrankungszeiten ersichtlich sind. Kann oder will eure Krankenkasse die Bescheinigung über Vorerkrankungszeiten nicht erbringen, so muss darüber eine “Negativbescheinigung” der Krankenkasse dem Antrag beigelegt und eine persönlich verfasste Erklärung abgeben werden, ob und ggf. wann und in welchem Umfang bereits durch diese Krankheit Krankheitstage verursacht wurden.

Der MDR zahlt pro Krankheitstag einer Krankheit:

  • vom 1. Tag bis zum 21. Tag einen Betrag in Höhe von 80 % eines 1/365 der Vorjahresbezüge
  • vom 22. Tag bis zum 42. Tag einen Betrag in Höhe von 70 % eines 1/365 der Vorjahresbezüge,
  • ab dem 43. Tag für die Dauer von bis zu 46 Wochen, allerdings nicht über die schriftliche Beendigung der freien Mitarbeit hinaus, einen Betrag in Höhe von 20% eines 1/365 der Vorjahresbezüge. Für Freie Mitarbeiterinnen mit Anspruch auf Krankengeld wird dieser Betrag als Zuschuss zum Krankengeld geleistet.

Ab dem 43. Tag der Erkrankung muss auch die Zahlung eines eventuell von der Krankenkasse/Rentenversicherers (im Falle einer Kur) gezahlten Kranken- bzw. Übergangsgeldes bescheinigt werden. Solange diese Nachweise nicht erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall.

Anspruch auf Krankengeld nach mehr als 43 Tagen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der gesetzlichen Kranken- bzw. der Künstlersozialkasse haben Freie Mitarbeiterinnen, die bei Ihrem Versicherungsträger eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben haben und einen geringfügig höheren Beitragssatz zahlen. Bei privat Krankenversicherten hängt die Krankengeldzahlung der Krankenkasse vom jeweils unterzeichneten Vertrag ab.