Krankengeld

Unabhängig von der Wahl Eurer Krankenkasse (gesetzliche, private oder Künstlersozialkasse) haben arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterinnen gegenüber dem MDR Anspruch auf “Leistungen im Krankheitsfall/während eines Kur- bzw. Heilverfahrens” (Voraussetzungen siehe nächster Abschnitt).

Anspruch auf die Leistungen haben 12A-freie Mitarbeiter entsprechend des Tarifvertrags. Kurz gesagt sind dies Freie Mitarbeiterinnen, die mindestens 72 Tage im Jahr für ARD-Anstalten tätig und sozial schutzbedürftig (jährliche Erwerbseinkünfte zur Zeit kleiner als 90.000,- Euro) sind. Ganz detailliert stehen diese Voraussetzungen im Tarifvertrag Abschnitt 3.

Die Leistungen im Krankheitsfall werden nicht automatisch gezahlt. Die Freie Mitarbeiterin muss dafür bei der HoLi den Krankenschein abgeben und einen Antrag einreichen. Die Leistungen werden unabhängig von den geplanten Einsätzen in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gewährt.

Der MDR zahlt pro Krankheitstag einer Krankheit:

  • vom 1. Tag bis 3. Tag einen Betrag in Höhe von 90 % eines 1/365 der Vorjahresbezüge
  • vom 4. Tag bis 21. Tag einen Betrag in Höhe von 85 % eines 1/365 der Vorjahresbezüge
  • vom 22. Tag bis zum 42. Tag einen Betrag in Höhe von 70 % eines 1/365 der Vorjahresbezüge,
  • ab dem 43. Tag für die Dauer von bis zu 46 Wochen, allerdings nicht über die schriftliche Beendigung der freien Mitarbeit hinaus, einen Betrag in Höhe von 20% eines 1/365 der Vorjahresbezüge. Für Freie Mitarbeiterinnen mit Anspruch auf Krankengeld wird dieser Betrag als Zuschuss zum Krankengeld geleistet.

Ab dem 43. Tag der Erkrankung muss auch die Zahlung eines eventuell von der Krankenkasse/Rentenversicherers (im Falle einer Kur) gezahlten Kranken- bzw. Übergangsgeldes bescheinigt werden. Solange diese Nachweise nicht erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall.

Anspruch auf Krankengeld nach mehr als 43 Tagen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der gesetzlichen Kranken- bzw. der Künstlersozialkasse haben Freie Mitarbeiterinnen, die bei Ihrem Versicherungsträger eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben haben und den allgemeinen (etwas höheren) Beitragssatz zahlen. Bei privat Krankenversicherten hängt die Krankengeldzahlung der Krankenkasse vom jeweils unterzeichneten Vertrag ab.

zuletzt geändert: 24.01.2024