Krankenversicherung: gesetzlich, privat oder Künstlersozialkasse – mit oder ohne Wahlerklärung
Unabhängig von der Wahl Eurer Krankenkasse (gesetzliche, private oder Künstlersozialkasse) haben arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterinnen gegenüber dem MDR Anspruch auf „Leistungen im Krankheitsfall/während eines Kur- bzw. Heilverfahrens“ (Voraussetzungen siehe nächster Abschnitt).
Anspruch auf Krankengeld nach mehr als 43 Tagen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der gesetzlichen Kranken- bzw. der Künstlersozialkasse haben Freie Mitarbeiterinnen, die bei Ihrem Versicherungsträger eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben haben und einen geringfügig höheren Beitragssatz zahlen.
Bei privat Krankenversicherten hängt die Krankengeldzahlung der Krankenkasse vom jeweils unterzeichneten Vertrag ab.
Wer hat Anspruch auf die „MDR-Leistungen im Krankheitsfall““?
Anspruch auf die Leistungen haben 12A-freie Mitarbeiter entsprechend des Tarifvertrags. Kurz gesagt sind dies Freie Mitarbeiterinnen, die mehr als 72 Tage im Jahr für ARD-Anstalten tätig, wirtschaftlich von diesem Entgelt abhängig und sozial schutzbedürftig (jährliche Erwerbseinkünfte zur Zeit kleiner als 73.000,- Euro) sind. Ganz detailliert stehen diese Voraussetzungen im Tarifvertrag Abschnitt 3.
Voraussetzungen für den Erhalt der MDR-Leistungen
Die Leistungen im Krankheitsfall werden nicht automatisch gezahlt; die Freie Mitarbeiterin muss dafür bei der HoLi den Krankenschein abgeben und einen Antrag einreichen. Die Leistungen werden unabhängig von den geplanten Einsätzen in der Zeit der Arbeitsunfähigkeit gewährt.
Dem Antrag muss eine Bescheinigung der Krankenkasse beigelegt werden, aus der die sogenannten Vorerkrankungszeiten (*1) ersichtlich sind. Kann oder will Eure Krankenkasse die Bescheinigung über Vorerkrankungszeiten nicht erbringen, so muss darüber eine „Negativbescheinigung“ der Krankenkasse dem Antrag beigelegt und eine persönlich verfasste Erklärung abgeben werden, ob und ggf. wann und in welchem Umfang bereits durch diese Krankheit Krankheitstage verursacht wurden.
Ab dem 43. Tag der Erkrankung muss auch die Zahlung eines eventuell von der Krankenkasse/Rentenversicherers (im Falle einer Kur) gezahlten Kranken- bzw. Übergangsgeldes bescheinigt werden.
Solange diese Nachweise nicht erbracht werden, besteht kein Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall.
(*1) – Anzahl der bereits durch dieselbe Erkrankung verursachten Krankheitstage in den letzten 6 Monaten
Höhe des MDR-Leistungen im Krankheitsfall
a) | vom 4.Tag bis zum 21.Tag: | Je Krankheitstag 90% eines 1/365 der Vorjahresbezüge |
b) | vom 22.Tag bis zum 42.Tag: | Je Krankheitstag 70% eines 1/365 der Vorjahresbezüge |
c) | ab dem 43.Tag für die Dauer von bis zu 46 Wochen (allerdings nicht über die schriftliche Beendigung der freien Mitarbeit hinaus): | Je Krankheitstag 20% eines 1/365 der Vorjahresbezüge |
Anrechnung von Vorerkrankungszeiten seitens des MDR
Bestätigt Euch die Krankenkasse Vorerkrankungszeiten und würde Sie Euch nach 6 Wochen (inkl. der Vorerkrankungszeiten) Krankengeld zahlen (*2), so rechnet der MDR diese Vorerkrankungszeiten der aktuellen Arbeitsunfähigkeit an. Überschreiten die Vorerkrankungszeiten 3 Tage, so werden die “Leistungen im Krankheitsfall” ab dem 1. Tag der aktuellen Erkrankung gewährt.
Wichtig dabei ist, dass durch das Zusammenrechnen der Vorerkrankungszeiten auch schnell mal die 3- oder 6-Wochen-Grenze (ab dem 22. bzw. 43.Tag der Erkrankung gibt es niedrigere Zuschüsse) erreicht werden können.
Ein Beispiel:
Ihr werdet im September für 1 Woche wegen Eurer chronischen Asthmaerkrankung arbeitsunfähig (“chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege”, ICD-10-Kürzel auf Krankenschein: “J44.00”). In den letzten 6 Monaten hattet Ihr wegen dieser Krankheit keine weitere Arbeitsunfähigkeit, es gibt keine Vorerkrankungszeiten. Die Krankenkasse bestätigt dies dem MDR, Ihr bekommt ab dem 4. Tag der Erkrankung „Leistungen“ von 90% der 1/365 der Vorjahresbezüge.
Im Oktober hat das Asthma in Euch schon wieder ein Opfer gefunden, der Arzt schreibt Euch wieder 1 Woche wegen “J44.00” krank, die Krankenkasse bestätigt Euch die 1 Woche im September als Vorerkrankungszeit. Dann bekommt Ihr ab dem 1. Tag der Oktober-Erkrankung 90% „Leistungen im Krankheitsfall“ vom MDR.
Im Januar hat das Asthma schon wieder zugeschlagen, diesmal aber heftiger. Ihr seid 5 Wochen arbeitsunfähig (wieder “J44.00”, Krankenkasse bestätigt Vorerkrankungszeiten im September und Oktober). Jetzt wird es durch das Zusammenrechnen der Vorerkrankungszeiten (insgesamt haben wir ja jetzt schon 2 Wochen) ein wenig komplizierter: Ihr bekommt dann 1 Woche 90%, danach 3 Wochen 70% und ab der 4. Woche nur noch 20% eines 1/365 der Vorjahresbezüge.
(*2) – Voraussetzung dafür: Ihr habt a) eine Wahlerklärung abgegeben und dadurch Anspruch auf Krankengeld seitens der Krankenkasse nach 6 Wochen und seid b) zusammen mit den Vorerkrankungszeiten durch die aktuelle Arbeitsunfähigkeit mehr als 43 Tage arbeitsunfähig
Wann werden Vorerkrankungszeiten nicht angerechnet?
Weist Euch Eure Krankenkasse zwar Vorerkrankungszeiten nach, zahlt Euch aber erst nach 6 Wochen der aktuellen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld (keine Anerkennung der Vorerkrankungszeiten seitens des Krankenkasse), so werden vom MDR die Vorerkrankungszeiten nicht mit angerechnet. Ihr bekommt in diesem Fall wie beschrieben ab dem 4. Tag der Erkrankung die tarifvertraglichen Leistungen (zunächst 90% eines 1/365 des Vorjahreseinkommens, usw.).
Letzte Aktualisierung: 03.02.2016