Krankenversicherung (Wahlerklärung)

Oft merken es freie Mitarbeitende erst im Krankheitsfall: Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld. Die Begründung der Krankenkasse lautet dann, dass der MDR vom Honorar nur den ermäßigten Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung abführe.

Anspruch auf Krankengeld nach mehr als 43 Tagen Arbeitsunfähigkeit gegenüber der gesetzlichen Kranken- bzw. der Künstlersozialkasse haben freie Mitarbeiterinnen, die bei ihrem Versicherungsträger eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben haben und den allgemeinen (etwas höheren) Beitragssatz zahlen. Bei privat Krankenversicherten hängt die Krankengeldzahlung der Krankenkasse vom jeweils unterzeichneten Vertrag ab.

Weil der MDR seine freien Mitarbeitenden weder über die erstmalige Anmeldung bei einer Krankenkasse noch über An-/Abmeldungen informiert, erkennt ihr die Beitragsgruppe lediglich, wenn ihr auf der monatlichen Honorarabrechnung den “Abrechnungsmerkmalen” Beachtung schenkt. Die Beitragsgruppe kann zum Beispiel so aussehen: 3 1 1 1 Die erste Stelle bezieht sich auf die Krankenversicherung (KV). Ist es eine „3“ wird der ermäßigte Beitragssatz abgeführt, bei einer „1“ der volle Satz, „0“ für private Krankenversicherte, „6“ bei einer geringfügigen Beschäftigung. Für einen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse, muss der volle Beitrag durch den MDR abgeführt werden, es muss dafür die „1“ sein.

Möchtet ihr also Krankengeld über den 42. Tag Arbeitsunfähigkeit hinaus erhalten und zahlt derzeit einen ermäßigten Beitragssatz, muss dafür eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse abgegeben werden. Dafür gibt es kein Formular, sondern geht formlos und in den meisten Fällen auch per E-Mail. Bei den meisten Krankenkassen genügt ein formloser Antrag (z.B. so):

Betreff: Versicherungsschutz zum allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld

Ich möchte mich mit Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung versichern. An diese Wahl bin ich drei Jahre gebunden. Ich wähle den Krankengeldanspruch ab dem nächsten Monat. Ich bin arbeitsfähig.

Falls es bei den Krankenkassen-Mitarbeitenden deswegen zu Irritationen kommt, liegt das wahrscheinlich daran, dass dieses Problem in deren sonstigem Arbeitsalltag so gut wie nie vorkommt und daher oft  mit dem Wunsch nach einem Wahltarif verwechselt wird. Stellt bitte klar, dass es um “Versicherungsschutz zum allgemeinen Beitragssatz mit Anspruch auf Krankengeld” geht. Oder gebt die Wahlerklärung gleich schriftlich ab.

Im Regelfall seid ihr an diese Wahlerklärung drei Jahre gebunden. Der Leistungsanspruch entsteht ab dem Folgemonat, welcher der Abgabe der Wahlerklärung folgt. Während einer bereits begonnenen Arbeitsunfähigkeit gibt es allerdings rückwirkend keine Leistungszahlung.

zuletzt geändert: 24.01.2024