Arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen, die in den Geltungsbereich des TVF fallen und die dort geregelten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erhalten Mutterschaftshilfe nach Ziffer 7 TVF.
Vorgelegt werden müssen die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin sowie der Bescheid der Krankenkasse, ob und in welcher Höhe Mutterschaftsgeld durch die Krankenkasse gezahlt wird.
Nach Geltendmachung des Anspruchs bei der Abteilung Honorare erhält die freie Mitarbeiterin ein Antragsformular, in dem die zur Prüfung notwendigen Angaben erfragt werden. Sind die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, erhält die freie Mitarbeiterin für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der vom Arzt attestierten Niederkunft (bei Frühgeburten oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) folgende Leistungen:
- Die sozialversicherungspflichtig tätigen arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiterinnen erhalten gemäß § 20 Mutterschutzgesetz vom MDR einen gesetzlichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Die Zahlung erfolgt in Höhe des arbeitstäglichen Nettoeinkommens aus sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist. Zum diesem Nettoeinkommen zählen ebenfalls die tarifvertragliche Leistungen (z.B. Urlaubsvergütung), soweit es sich dabei um sozialversicherungspflichtige Leistungen handelt. Die Zahlung ist sozialversicherungsfrei und unterliegt in der Steuer dem Progressionsvorbehalt.
- Alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter erhalten eine tarifvertragliche Zuschusszahlung zum Mutterschaftsgeld, die zusammen mit der Leistung der Krankenversicherung und dem ggf. gezahlten gesetzlichen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 Mutterschaftsgesetz je Tag 1/365 ihrer Vorjahresbezüge beträgt. Während des Zeitraumes, für den Mutterschaftshilfe gezahlt wird, darf die freie Mitarbeiterin keiner wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Sofern dem MDR die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt ist, spricht er während der Dauer der tarifvertraglichen Mutterschafts-Hilfe bis zum Ablauf der Schutzfrist keine Mitteilung gem. 4.6 TVF aus (wesentliche Einschränkung/ Beendigungsmitteilung).
Wenn ein befristeter Honorarrahmenvertrag innerhalb dieses Zeitraumes endet und die Beschäftigung darüber hinaus nicht fortgesetzt werden soll, so muss eine Mitteilung gem. Ziffer 4.6 TVF erfolgen.