Wird vom behandelnden Arzt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz ausgesprochen, so erhalten arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterinnen eine gesetzliche Zahlung in Höhe des sozialversicherungspflichtigen arbeitstäglichen Bruttoeinkommens der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Diese Zahlung ist lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Darüber hinaus findet für alle arbeitnehmerähnlichen Personen die tarifvertragliche Regelung zur Zahlung bei ärztlichem Beschäftigungsverbot Anwendung. Gesetzliche Zahlungen bei Beschäftigungsverbot werden auf die tarifvertragliche Zahlung angerechnet. Die ärztliche Bescheinigung ist als Nachweis bei der Abteilung Honorare vorzulegen.
Nichtarbeitnehmerähnliche sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erhalten Zahlungen bei Beschäftigungsverbot für die Tage, in denen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung disponiert war, in Höhe des sozialversicherungspflichtigen arbeitstäglichen Bruttoeinkommens der letzten 3 Monate vor Eintritt der Schwangerschaft. Die ärztliche Bescheinigung ist als Nachweis bei der Abteilung Honorare vorzulegen.