Ab 01.01.2018 wurde der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes auf arbeitnehmerähnliche und sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen erweitert. Die Schwangerschaft ist daher mit ärztlichem Attest unverzüglich der Abteilung Honorare anzuzeigen.
Weist eine anspruchsberechtigte Freie Mitarbeiterin durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung ein Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 MuSchG nach, finden die Regelungen gemäß Ziffer 6.1 des Tarifvertrages entsprechend Anwendung.
In Abweichung zu Ziffer 6.1 (Zahlung im Krankheitsfall) des Tarifvertrages beträgt der Zuschuss ab dem 43. Tag des Beschäftigungsverbots je Tag 70% von 1/365 der Vorjahresbezüge.
Bezieht sich das Beschäftigungsverbot nur auf bestimmte Beschäftigungszeiten oder Tätigkeiten, prüft der MDR alternative Einsatzmöglichkeiten, die dem Umfang des Beschäftigungsverbotes Rechnung tragen. Werden keine alternativen Einsatzmöglichkeiten gefunden, so gilt Absatz 1 Ziffer 6.1 TV.