Kürzt der MDR einem arbeitnehmerähnlichen frei Mitarbeitenden die Dienste über den tarifvertraglichen Rahmen hinaus, so spricht man von einer wesentlichen Einschränkung.
Eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit liegt vor, wenn die Bezüge des frei Mitarbeitenden in einem vollen Kalenderjahr
- nach 1 Jahr* weniger als 75 %,
- nach 10 Jahren* weniger als 80 %,
- nach 20 Jahren* weniger als 85 % der Vorjahresbezüge betragen.
Beabsichtigt der MDR eine wesentliche Einschränkung der Tätigkeit eines arbeitnehmerähnlichen frei Mitarbeitenden, muss er ihm oder ihr dies vorher schriftlich mitteilen. Die Frist für diese Änderungskündigung beträgt nach:
- 1 Jahr* – 1,5 Monate
- 5 Jahren* – 3 Monate
- 10 Jahren* – 6 Monate
- 15 Jahren* – 8 Monate
- 20 Jahren* – 12 Monate zum Monatsende.
*wiederkehrende Tätigkeit = eine Tätigkeit für den MDR als arbeitnehmerähnliche Person nach Tarifvertrag an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr.
Im Falle einer bevorstehenden wesentlichen Einschränkung der Tätigkeit verpflichtet sich der MDR, dem frei Mitarbeitenden alternative Einsatzangebote bzw. für die weitere Beschäftigung notwendige Fort- und Weiterbildungsangebote zu unterbreiten.
Nachzulesen unter: Tarifvertrag für freie Mitarbeitende, 4.6 bis 4.8
zuletzt geändert: 14.09.2024