wirtschaftliche Abhängigkeit

Die wirtschaftliche Abhängigkeit des frei Mitarbeitenden im Sinne des § 12a TVG ist gegeben, wenn sie oder er in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs bei ARD Rundfunkanstalten mehr als die Hälfte ihrer Erwerbsentgelte bezogen hat.

Sofern eine künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbracht oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen, unmittelbar mitgewirkt wird, genügt statt der Hälfte ein Drittel der Erwerbsentgelte.