Die wirtschaftliche Abhängigkeit des frei Mitarbeitenden im Sinne des § 12a TVG ist gegeben, wenn sie oder er in den letzten sechs Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs bei ARD Rundfunkanstalten mehr als die Hälfte seiner Erwerbsentgelte bezogen hat.
Sofern eine künstlerische, schriftstellerische oder journalistische Leistungen erbracht oder an der Erbringung, insbesondere der technischen Gestaltung solcher Leistungen, unmittelbar mitgewirkt wird, genügt statt der Hälfte ein Drittel der Erwerbsentgelte.
Die Frage nach der wirtschaftlichen Abhängigkeit ist unter anderem deswegen essentiell, weil sie eine der beiden Grundvoraussetzungen ist (zusammen mit der sozialen Schutzbedürftigkeit), dass man als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a Tarifvertragsgesetzes (§12a TVG) gilt.
Auf wen das zutrifft, der ist besser geschützt und für den gelten z.B. Fristen bei der Mitteilung einer Beendigung. Darüber hinaus hängen an der Arbeitsnehmerähnlichkeit auch Leistungen u.a. bei Urlaub oder im Krankheitsfall oder auch der Bestandsschutz.
Nachzulesen unter: Tarifvertrag für freie Mitarbeitende, 3.2
zuletzt geändert: 27.03.2025