Anders als bei festangestellten Mitarbeitenden handelt es sich leider nicht um “Zuschläge” im eigentlichen Sinne, sondern um zusätzliche Honorare. Diese kommen zwar zum Tages- bzw. Schichthonorar hinzu, werden aber voll versteuert und sind abgabenpflichtig (Krankenversicherung, Rentenversicherung usw.). Darunter zählen für freie Mitarbeiterinnen das Feiertagshonorar, das Nachthonorar und das Sonntagshonorar.
Eine Möglichkeit scheint es aber zumindest für die Steuerbefreiung des Zusatzhonorars zu geben: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29.11.2017 (AZ: VI B 45/17) können Honorarzuschläge für nachweislich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfrei sein – auch wenn sie vom Auftragsgeber zunächst als steuerpflichtig behandelt wurden. Die Steuerfreistellung kann mit der Steuererklärung erfolgen.
Grundlage für die Steuerbefreiung ist, dass die konkreten Einsatzzeiten an Sonn- oder Feiertagen bzw. in der Nacht und die konkreten Zuschläge dem Finanzamt gegenüber ausgewiesen werden können. Die Zahlung des Zuschlags muss dabei zweckbestimmt erfolgt sein, pauschale Zuschläge können nicht steuerbefreit werden.
Inzwischen gibt es erste Fälle, in denen freie Mitarbeitende des MDR erfolgreich ihre “Zuschläge” steuerbefreit haben. Dies scheinen die einzelnen Finanzämter jedoch unterschiedlich zu handhaben. Wir sagen: Einen Versuch ist es wert.
Disclaimer: Der MDR-Freienrat kann zu steuerlichen Themen informieren, jedoch nicht beraten. Dies wäre Aufgabe eines Lohnsteuerhilfe-Vereins oder Steuerberaters.
zuletzt geändert: 27.03.2025
