Als “arbeitnehmerähnlich” werden freie Mitarbeitende bezeichnet, welche eben tatsächlich ähnlich einem Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die relevanten Kriterien dafür sind a) die “soziale Schutzbedürftigkeit” und b) die “wirtschaftliche Abhängigkeit”. Ist beides gegeben spricht man von “Arbeitnehmerähnlichkeit”.
Für diese Form der Beschäftigung hat der Gesetzgeber besondere Schutzrechte vorgesehen, die in Tarifverträgen zu regeln sind. Im MDR ist dies der Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen des Mitteldeutschen Rundfunks (TV Freie).
a) Als wirtschaftliche abhängig gilt dabei, wer mehr als die Hälfte seiner Einkünfte (bei journalistischer oder künstlerischer Tätigkeit mehr als ein Drittel) bei ARD-Anstalten verdient hat.
b) Als sozial schutzbedürftig gilt beim MDR, wer im Kalender(vor)jahr mehr als 72 Tage beschäftigt war und nicht mehr als 90.000 € (2024 – Betrag wird dynamisiert) verdient hat. Die soziale Schutzbedürftigkeit bleibt auch erhalten, wenn in den drei Kalenderjahren vor dem vorangegangenen die Kriterien erfüllt waren und die Beschäftigung im Kalendervorjahr mindestens 60 Tage betrug und die Einkünfte 100.000 € (2024) nicht überschritten.
Arbeitnehmerähnliche Mitarbeitende haben im MDR vor allem folgende Rechte: Ankündigungsfristen vor Einschränkung oder Beendigung der Beschäftigung sowie Urlaubsvergütung, Geld bei Krankheit, im Mutterschutz, bei Kinderkrankheit sowie bei Pflege naher Angehöriger. Außerdem regelt der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen weitere Ansprüche, z.B. Weiterbildungshonorar, Sonn-, Feiertags- und Nachthonorare oder die Dynamisierung der Honorare.
zuletzt geändert: 27.03.2025