FAQ zum Bestandsschutztarifvertrag

Im vergangenen Herbst hatten wir gemeinsam mit Euch Fragen zum BTV gesammelt und dem MDR gestellt. Anfang des Jahres haben wir Antworten erhalten. Da wir nicht mit allen Antworten zufrieden waren, hatten wir uns noch einmal mit Rückfragen an MDR und Gewerkschaften gewandt. Viel haben wir dabei nicht mehr erreicht, wir sind eben nicht die Verhandelnden bei Tarifverträgen. Aber hoffentlich haben wir für Euch die offenen Fragen geklärt.

Hier sind die Fragen und Antworten zum BTV:

I. Zugangsvoraussetzungen (Aufnahme/ Ablehnung/ Neuantrag)

1a – Welche Bezugszeiträume gelten für die Angebotsgarantie, wenn eine Mitarbeiterin das BTV-Vertragsangebot im Jahr 2013 ablehnt und einen Antrag im Jahr 2014 stellt?

Als Berechnungsgrundlage gelten die Jahre 2012/2013.

1b – Wenn eine Mitarbeiterin das BTV-Vertragsangebot im Jahr 2013 abgelehnt hat, wann kann bzw. muss sie den Antrag stellen, wenn sie 2014 in den BTV aufgenommen werden will?

Der Antrag ist in der Zeit vom 01.01.2014 bis 29.01.2014 bei der Koordinierungsstelle zu stellen.

1c – Welche Konsequenzen drohen der Freien Mitarbeiterin, wenn sie das BTV-Vertragsangebot ablehnt? Kann sie weiterhin ungehindert als Freie Mitarbeiterin tätig sein?

Infolge der Ablehnung erhält die Freie Mitarbeiterin keine Angebotsgarantie bezüglich der BTV-Tätigkeiten. Sie kann jedoch weiterhin als Freie Mitarbeiterin tätig sein.

1d – Kann eine Mitarbeiterin den bereits abgeschlossenen BTV-Vertrag einmalig kündigen und später neu abschließen? Unter welchen Bedingungen wäre das möglich? Falls dies möglich ist, gibt es eine Sperr- oder Wartefrist für einen Neuabschluss eines BTV-Vertrages?

Die Freie Mitarbeiterin kann den Vertrag gemäß Ziffer 5.3.4 Bestandsschutztarifvertrag (BTV) kündigen. Damit beendet sie auch die dem BTV unterfallenden Tätigkeiten. Sie muss sich die Ansprüche aus dem BTV dann neu erarbeiten.

1e – Wird eine Freie Mitarbeiterin im Fall einer Kündigung des BTV-Vertrages weiter beschäftigt?

Der MDR ist dann nicht mehr verpflichtet eine Angebotsgarantie in BTV-Tätigkeiten zu gewährleisten. Eine Weiterbeschäftigung in diesen Tätigkeiten muss nicht stattfinden.

II. Aufrechterhaltung BTV-Status

2a – Zur Aufrechterhaltung der BTV-Zugehörigkeit muss die Freie Mitarbeiterin auf 110 Beschäftigungstage in einem Jahr kommen. Zählen zum Erreichen dieser Beschäftigungstage auch Urlaubstage mit dazu?

Nein.

2b – Eine Freie Mitarbeiterin erreicht auf Grund einer oder mehrerer Arbeitsunfähigkeiten nicht die Anzahl von 110 Tagen Beschäftigung in nicht-programmgestaltender Tätigkeit. Verfällt in diesem Fall ihr BTV-Status ab dem nächsten Jahr?

Bei einer Langzeiterkrankung nach Ziffer 1.4 e) BTV bleibt der BTV-Status erhalten, auch wenn die 110 Tage in nicht programmgestaltenden Tätigkeiten nicht erreicht werden.

2c – Eine Freie Mitarbeiterin möchte in einem Jahr gerne eine längere Auszeit nehmen und teilt dies schriftlich ihrem beauftragenden Bereich mit. Die Angebotsgarantie sinkt entsprechend der Dauer der Nichtinanspruchnahme. Muss sie in diesem Jahr trotzdem auf die 110 Tage Beschäftigung kommen oder sinkt die Anzahl der notwendigen Beschäftigungstage ebenso wie die Angebotsgarantie?

Die Freie Mitarbeiterin muss auch bei einer persönlichen Auszeit nach Ziffer 3.3.4 BTV die 110 Tage im laufenden Kalenderjahr in nicht programmgestaltender Tätigkeit erreichen.

2d – Gelten Elternzeit und Volontariat als Auszeit im Sinne von Punkt 1.4. des Bestandschutztarifvertrages?

Ja.

2e – Die Freie Mitarbeiterin hat einen BTV-Vertrag unterschrieben. Kann sie auf die im BTV garantierten 85% gekürzt werden? Muss dies begründet werden?

Eine Kürzung auf die garantierten 85 % ohne Begründung ist möglich, jedoch sind die Regelungen des Tarifvertrages für Freie Mitarbeiterinnen des MDR zwingend einzuhalten.

III. Sozialversicherung / Krankheit / Urlaub

3a – BTV-Mitarbeiter sind jetzt sozialversicherungspflichtig dauerbeschäftigt. Haben sie dadurch auch Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall gemäß Ziffer 6.1 Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen des MDR ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit?

Nein, der Anspruch auf Zahlungen im Krankheitsfall richtet sich nach dem Tarifvertrag für Freie Mitarbeiterinnen des MDR und beginnt ab dem 4.Tag der Erkrankung.

3b – Gibt es durch die durchgehende Sozialversicherung Änderungen bei den Beitragssätzen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung? Warum sind die monatlichen SV-Abzüge bei der Beschäftigung unter dem BTV höher als in der bisherigen Tätigkeit?

Nein, die Beitragssätze ändern sich nicht. Es kommen die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Anwendung.

Eine Beschäftigung unter dem BTV ist eine Dauerbeschäftigung. Darum kommen im Unterschied zu früher nunmehr die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen zur Anwendung. Das hat zur Folge, dass die in einem Monat erzielten sozialversicherungspflichtigen Bruttohonorare bis zu dieser monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verbeitragt werden. Das führt in vielen Fällen zu höheren Beiträgen als bisher.

3c – Wie wirkt sich eine Arbeitsunfähigkeit auf die Erfüllung der Angebotsgarantie aus?

Bei bereits geplanten Einsätzen sinkt die Angebotsgarantie um 1/365 der Angebotsgarantie pro vereinbarten Dienst, den die Freie Mitarbeiterin aufgrund von Krankheit abgesagt hat. Dies ist durch Einreichung der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, erfolgt die Anrechnung des vereinbarten Honorars auf die Angebotsgarantie.

Zeigt die Freie Mitarbeiterin die Krankheit bereits vor der Einsatzplanung an, erfolgt eine Anrechnung um 1/365 der Angebotsgarantie pro Krankheitstag.

3d – Wie wirkt sich eine Erkrankung von betreuungsbedürftigen Kindern auf die Angebotsgarantie aus?

Es gilt das gleiche Verfahren, wie unter Ziffer 3c beschrieben.

3e – Durch die sozialversicherungsrechtliche Dauerbeschäftigung entfällt die regelmäßige Ab- und Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern. Ist damit die Mitarbeiterin in jedem Fall durchversichert?

Ja, solange eine Beschäftigungsunterbrechung ohne Entgeltbezug maximal einen Monat andauert. Wird der Zeitraum von einem Monat überschritten, so erfolgt eine Abmeldung (§ 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

3f – Muss die Angebotsgarantie in einem Zeitraum von einem Jahr MINUS der der Freien Mitarbeiterin zur Verfügung stehenden Urlaubstage erfüllt werden?

Ja.

3g – Einige Freie Mitarbeiterinnen sind z.B. schwerbehindert. Sie haben dadurch Anspruch auf 5 Tage mehr Urlaub im Jahr, haben jedoch die Schwerbehinderung Ihren beauftragenden Bereich nicht schriftlich oder mündlich angezeigt. Muss eine Freie Mitarbeiterin dem Disponenten die Anzahl der ihr zur Verfügung stehenden Urlaubstage mitteilen?

Den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte muss die Freie Mitarbeiterin bei der Abt. Honorare und Lizenzen geltend machen und dort die entsprechenden Nachweise vorlegen. Die zu beanspruchende Zahl an Urlaubstagen ist der Freien Mitarbeiterin in der Regel bekannt. Im Zuge der konstruktiven Zusammenarbeit sollte die Freie Mitarbeiterin, dem beauftragenden Bereich diese Zahl mitteilen.

3h – Müssen Freie Mitarbeiterinnen die bei der Abt. Honorare und Lizenzen beantragten Urlaubszeiträume jetzt auch dem Disponenten mitteilen?

Im Rahmen der Einsatzplanung sollte der freie Mitarbeiter anzeigen, dass er aufgrund der Gewährung des tariflichen Urlaubsentgeltes den Einsatz ablehnt. Nur dann führt die Ablehnung nicht zur Anrechnung gegen die Angebotsgarantie. Andernfalls würde das entgangene Honorar gegen die Angebotsgarantie gerechnet.

3i – Eine Freie Mitarbeiterin und auch der Stammbereich befürchten, dass die Angebotsgarantie in einem Jahr unterschritten wird. Damit der MDR die Garantie erfüllen kann, werden der Freien Mitarbeiterin nun Dienste an Tagen angeboten, an welchen sie bereits Urlaub bei der Abt. Honorare und Lizenzen eingereicht hat. Kann sie diese Dienste ablehnen, ohne dass sie auf die Angebotsgarantie angerechnet werden?

Die Freie Mitarbeiterin kann den Dienst ablehnen, sofern sie tatsächlich eine tarifliche Urlaubsvergütung erhält. Dann erfolgt gemäß Ziffer 3.3.3 BTV keine Anrechnung auf die Angebotsgarantie

3k – Kann sich eine Freie Mitarbeiterin bei einer längeren Beschäftigungspause arbeitslos melden?

Solange eine Beschäftigungsunterbrechung ohne Entgeltbezug maximal einen Monat andauert, erfolgt keine Abmeldung. Bis dahin kann sich die Freie Mitarbeiterin auch nicht arbeitslos melden.

IV. Dienstplanung / Verfügbarkeitserklärung / Ablehnung von Diensten / Dienste in Nichtverfügbarkeitszeiten

4a – Wie viele Einsatzangebote sollte die Freie Mitarbeiterin mehr unterbreiten, als ihre auf den Monat umgerechnete Garantie umfasst?

Dies steht im Ermessen der Freien Mitarbeiterin. Als Orientierung wird ca. 15 % mehr angenommen.

4b – Welche Fakten muss die Freie Mitarbeiterin bei der Erstellung von Einsatzangeboten beachten? Was ist eine angemessene Wochenendbeteiligung? Kann die Mitarbeiterin auch nur vormittags/abends arbeiten?

Es gilt das Verfahren nach Ziffer 3.2 BTV.

Was eine angemessene Wochenendbeteiligung ist, kann in jedem beauftragenden Bereich unterschiedlich sein und richtet sich nach den bereichsbezogenen Bedürfnissen (“Rund-um-die-Uhr” Besetzung von Bereichen, Schichtdiensten, Mitarbeiterstruktur im Bereich).

4c – Die Freie Mitarbeiterin hat laut Angebotsgarantie einen Anspruch auf 15 Dienste im Monat. Als Mutter von 2 Kindern ist Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit für sie nicht angemessen. Jedoch gibt sie 4 Blöcke á Montag bis Freitag als Dienstangebote und somit insgesamt 20 Dienste in ihrer Disposition ab. Kann der Disponent trotz ausdrücklicher Nichtverfügbarkeit in angemessenem Rahmen (z.B. 1 bis 2 Wochenenden) Wochenend- bzw. Feiertagsangebote unterbreiten? Zählen diese Angebote auch bei erfolgter Ablehnung in die Angebotsgarantie hinein?

Der Disponent kann trotz ausdrücklicher Nichtverfügbarkeit im angemessenen Rahmen Einsatzangebote für Wochenenden bzw. Feiertage unterbreiten. Diese Angebote zählen dann auch bei erfolgter Ablehnung in die Angebotsgarantie hinein.

4d – Prinzipiell sind Dienste einvernehmlich zu vereinbaren. Eine Freie Mitarbeiterin reicht ihre Einsatzangebote rechtzeitig bei der Dispo ein (Verfügbarkeitserklärung) und bezieht dabei Wochenenden und Feiertage angemessen mit ein. Ist der MDR trotz einer ausreichenden Anzahl von Einsatzangeboten berechtigt, Dienste auch in Nicht-Verfügbarkeitszeiten anzubieten und bei Ablehnung dieser Dienstangebote diese auf die Erfüllung der Angebotsgarantie anzurechnen? Angenommen, der MDR darf anrechenbare Dienste in Nichtverfügbarkeitszeiten anbieten, wie viele Dienste in Nichtverfügbarkeitszeiträumen sind dann zumutbar? Was kann die Mitarbeiterin tun, wenn sie den Eindruck hat, dass ihr in unangemessener Anzahl Dienste in Nichtverfügbarkeitszeiten angeboten werden? An wen kann sie sich wenden?

Gemäß Ziffer 3.2 BTV ist der MDR berechtigt, auch zumutbare andere, dem Bedarf des MDR entsprechende Einsätze in den Einsatzplan aufzunehmen.

Bei Klärungsbedarf sollte sich die Freie Mitarbeiterin an die Koordinierungsstelle-BTV wenden.

4e – Angenommen, zwei Freie Mitarbeiterinnen wollen ihre geplanten Einsätze tauschen. Mitarbeiterin 1 übernimmt am Dienstag den Dienst von Mitarbeiterin 2 und gibt dafür ihren Freitagsdienst an sie ab. De facto ändert sich für die Disposition nichts. Wird dieser Tausch als Ablehnung eines Dienstes aus dem Einsatzplan für beide Kolleginnen gewertet und die entsprechenden Honorare auf die Erfüllung der Angebotsgarantie mit angerechnet?

Der Tausch muss im Einvernehmen mit dem beauftragenden Bereich erfolgen, andernfalls kommt es zur Anrechnung des abgelehnten Einsatzes auf die Angebotsgarantie.

4f – Eine Freie Mitarbeiterin nimmt häufig zusätzliche Dienstangebote zum ursprünglichen Einsatzplan wahr, um der Disposition zu helfen. Die Angebotsgarantie erfüllt sie durch ihren Einsatz bereits im November eines Jahres. „Bestraft“ sich die Freie Mitarbeiterin selbst durch ihren Einsatzwillen der letzten Monate und muss sie im Dezember fürchten, eventuell gar keine Einsätze mehr zu bekommen, weil der Disponent jetzt auf die Erfüllung der Angebotsgarantie der anderen Freien BTV-Mitarbeiterinnen achten muss?

Mit dem Honorarrahmenvertrag BTV übernimmt der MDR die Verpflichtung zur Gewährleistung einer Angebotsgarantie, jedoch nicht die Verpflichtung einer regelmäßigen monatlichen Beschäftigung. Unterjährige Beschäftigungsschwankungen sind möglich.

4g – Was passiert eigentlich, wenn ein bestätigter Dienst aus dem Dienstangebot gestrichen wird und kein Ersatz für ihn gefunden wird?

Wenn eine ersatzlose Streichung durch den Programmbereich erfolgt, kann die Freie Mitarbeiterin bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer 7 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Mitwirkende ein Ausfallhonorar erhalten. Dies erfüllt ebenfalls die Angebotsgarantie.

4h – Wie kann eine bereits abgegebene Verfügbarkeitserklärung korrekt geändert werden?

Welche Dinge muss die Freie Mitarbeiterin dabei beachten?

Grundsätzlich ist eine abgegebene Verfügbarkeitserklärung verbindlich, auf Basis derer der Einsatzplan erstellt wird. Eine Korrektur kann im Einvernehmen mit dem Programmbereich erzielt werden.

4i – In einigen Bereichen wird eine schriftliche Bestätigung eines Dienstangebots bis zu einem bestimmten Stichtag verlangt. Liegt diese nicht vor, so werden die Dienstangebote als „abgelehnt“ interpretiert, an andere Kolleginnen vergeben und auf die Angebotsgarantie angerechnet. Wie sollen Freie Mitarbeiterinnen vorgehen, wenn sie in dem Zeitraum der Bestätigung durch Krankheit oder Urlaub verhindert sind?

Nach Ziffer 3.2. BTV ist die Freie Mitarbeiterin verpflichtet, dem MDR rechtzeitig schriftlich Einsatzangebote zu unterbreiten. Rechtzeitig bestimmt sich nach den bereichsüblichen Dispositions- und Produktionszeiträumen. Es liegt also im Verantwortungsbereich der Freien Mitarbeiterin, die Dienstangebote des MDR rechtzeitig schriftlich zu bestätigen. Gegebenfalls sollten mit dem Bereich konkrete Einzelfälle geklärt werden.

V. Veränderung der Tätigkeit / Konkurrierende Angebote

5a – Eine Mitarbeiterin hat sich weiterentwickelt und übt jetzt andere -ebenfalls nicht-programmgestaltende – Dienste aus als in den Bezugsjahren. Wie wird sichergestellt, dass die neuen Tätigkeitsbereiche entsprechend berücksichtigt werden?

Die Angebotsgarantie wird auf Basis der Zugangsjahre ermittelt und auf die beschäftigenden Bereiche entsprechend verteilt.

Alle in Anlage 1 des BTV aufgeführten Tätigkeiten erfüllen die Angebotsgarantie.

5b – Eine Freie Mitarbeiterin hat mehrere BTV-Tätigkeiten, die unterschiedlich honoriert werden. Gibt es eine feste oder flexible Aufschlüsselung zwischen den Tätigkeitsbereichen? Kann sie nach wie vor ein gleiches Maß an höherbezahlten Diensten haben wie bisher? Wie wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterin auf einmal nicht mehr arbeiten muss, um die Garantiesumme zu erreichen?

Eine Festschreibung der Dienstzahl für die Erreichung der Angebotsgarantie gibt es nicht. Der MDR muss den Mindestumfang von 110 Tagen im Jahr ermöglichen. Die Zumutbarkeitsregelung soll sichern, dass die Freie Mitarbeiterin für ihre Einsätze nicht weniger Honorar bekommt als bisher.

5c – Wenn eine Freie Mitarbeiterin in mehreren Bereichen tätig ist, kann es passieren, dass sie für einen Tag mehrere Dienstangebote bekommt. Sie muss dann Dienste eines Bereiches absagen, um das Angebot eines anderen Bereiches bestätigen zu können. Werden diese abgesagten Dienste auf die Garantie mit angerechnet?

Diesbezüglich ist zu differenzieren, ob es sich um konkurrierende Einsatzangebote in nicht programmgestaltender Tätigkeit handelt, oder ob eine nicht programmgestaltende Tätigkeit wegen einer programmgestaltenden Tätigkeit abgelehnt wird.

Wenn es sich um eine Ablehnung aufgrund einer konkurrierenden programmgestaltenden Tätigkeit handelt, erfolgt immer eine Anrechnung auf die Angebotsgarantie.

Bei Ablehnung wegen einer anderen nicht programmgestaltenden Tätigkeit erfolgt keine Anrechnung, sofern die Freie Mitarbeiterin innerhalb von vier Wochen ab Ablehnungstag dem Programmbereich einen Nachweis vorlegt.

5d – Ein Bereich kann die Angebotsgarantie einer Mitarbeiterin nicht erfüllen und bietet ihr daher alternative Beschäftigungsmöglichkeiten an. Welche Konsequenzen hat es, wenn die Mitarbeiterin diese Beschäftigungsmöglichkeiten ablehnt, z.B. weil sie nicht die erforderliche Qualifikation besitzt?

Wenn es sich um nicht zumutbare Einsatzangebote handelt, erfolgt auch keine Anrechnung.

VI. Angebotsgarantie

6a – Im Vertrag ist nur ein Garantieeinkommen festgeschrieben, woher weiß die Freie Mitarbeiterin, wie viele Dienste ihre Angebotsgarantie umfasst?

Die Angebotsgarantie beinhaltet keine Garantie der Anzahl an Einsätzen. Die Anzahl ihrer Dienste ergibt sich jedoch aus ihrem bisherigen Tageshonorar und dem Garantieeinkommen, umfasst jedoch mindestens 110 Tage.

6b – Die Garantiesumme soll mit den Tarifabschlüssen steigen, die Tageshonorare steigen jedoch in der Regel nicht mit. Wie wird sichergestellt, dass die Mitarbeiterin nicht mehr arbeiten muss, um die Angebotsgarantie zu erreichen?

Die Tarifparteien haben sich in der Protokollnotiz zu Ziffer 2.2 darauf verständigt, dass die Angebotsgarantie keine statische Größe ist und im Tarifvertrag über Mindestvergütung verhandelt wird.

6c – Einmalzahlungen für Freie Mitarbeiterinnen, die Ergebnis von Tarifverhandlungen sind, werden vom MDR als Erhöhung der Freien-Honorare dargestellt. Fließen diese Einmalzahlungen dementsprechend auch in die Berechnung der Garantiesumme mit ein?

Nein, gemäß Fußnote 2 zu Ziffer 2.2 BTV.

6d – Wie werden Auszeiten wie z.B. Erziehungs-, Krankheits- und Pflegezeiten innerhalb der Zugangsjahre in die Berechnung der Angebotsgarantie mit einbezogen?

Gemäß Ziffer 1.4. BTV müssen die Kalenderjahre, in denen die 110 Beschäftigungstage erreicht sind, nicht aufeinander folgen, wenn dazwischen eine vorübergehende Auszeit getreten ist.

Vorübergehende Auszeiten sind:
a) Zeiten der Mutterschaftshilfe,
b) Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
c) Kinderbetreuungszeit,
d) kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG,
e) Langzeiterkrankung,
f) befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR.

Zur Berechnung der Angebotsgarantie werden die beiden Jahre herangezogen, in denen die Freie Mitarbeiterin mindestens 110 Tage in BTV-Tätigkeiten erreicht hat.

VII. Information / Disposition und Leitung / Nichterfüllung Angebotsgarantie

7a – Wann sind die vorgesehenen Perspektivgespräche geplant?

Gemäß Ziffer 3.2 des BTV müssen die Gespräche in angemessenen Abständen erfolgen. Die Verantwortung liegt im jeweiligen beschäftigenden Bereich.

7b – Während eines Monats werden der Mitarbeiterin in der Regel noch weitere Dienste angeboten. Ebenso kann die freie Mitarbeiterin aus persönlichen Gründen einen bereits bestätigten Dienst abgeben. Die Annahme weiterer Dienste als auch die Abgabe von bestätigten Dienstangeboten haben Einfluss auf die Erfüllung der Angebotsgarantie. Auf welche Art und Weise werden diese Vorgänge protokolliert? Wie und durch wen werden diese Prozesse ausgewertet?

Für die Dokumentation der Einsatzangebote und der vereinbarten Einsätze sind der Disponent bzw. der beauftragende Mitarbeiter im Programmbereich zuständig. Der MDR hat den beschäftigenden Bereichen ein entsprechendes Controllingsystem zur Verfügung gestellt.

7c – Die Mitarbeiterin gibt aus persönlichen Gründen einen bereits bestätigten Dienst ab. Auf welche Art und Weise werden diese Vorgänge protokolliert? Wie und durch wen werden diese quantitativ vorgehalten?

Auch hier ist der Disponent bzw. der beauftragende Mitarbeiter im Programmbereich für die Dokumentation der Vorgänge verantwortlich.

7d – Eine Freie Mitarbeiterin vermutet, dass ihre Angebotsgarantie in diesem Jahr unterschritten wird. Muss sie aktiv werden und dies ihrem beauftragenden Bereich signalisieren? Muss sie befürchten, dass sie jetzt unangemessen viele Dienstangebote (im Vergleich zu den Vorjahren) im verbleibenden Jahr erhält? Gibt es eine zumutbare Anzahl von Dienstangeboten?

Die Freie Mitarbeiterin sollte das ihrem beauftragenden Bereich schriftlich signalisieren. Im Übrigen verbleibt es bei dem unter Ziffer 3.2 BTV beschriebenem Verfahren.

7e – Wann und in welcher Form signalisiert die Mitarbeiterin, dass die Angebotsgarantie unterschritten wurde?

Eine Unterschreitung der Angebotsgarantie sollte grundsätzlich schriftlich angezeigt werden. Der Zeitpunkt der Anzeige obliegt der Freien Mitarbeiterin. Die Anzeige sollte gegenüber dem beschäftigenden Programmbereich erfolgen.

7f – Welche Schritte sind im Nachhinein für die Freie Mitarbeiterin notwendig, wenn die Angebotsgarantie nicht erfüllt wurde?

Keine. Laut Ziffer 3.3.5 BTV erfolgt die Ausgleichszahlung bis zum 31.03. des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, für welches der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht.

7g – Wie signalisiert der beauftragende Bereich, dass die Angebotsgarantie dauerhaft nicht eingehalten werden kann?

Der Disponent hat seinen Vorgesetzten unverzüglich darüber zu informieren, wenn absehbar ist, dass die Angebotsgarantie auf Dauer nicht eingehalten werden kann. Ziffer 5 und 6 BTV sind zwingend einzuhalten.

7h – Eine Freie Mitarbeiterin wird durch ihre Bereichsleiter darauf hingewiesen, dass ihre Unterschrift unter dem BTV-Angebot unerwünscht ist. Nach der Annahme des Vertragsangebotes sinkt die Anzahl ihrer Dienste (im Vergleich zu den Vorjahren) tatsächlich auf das für die Angebotsgarantie notwendige Maß. Sie fühlt sich benachteiligt und emotional gemaßregelt. An wen kann sich die Mitarbeiterin in solch einem Fall wenden?

Eine Kürzung auf die garantierten 85 % ohne Begründung ist möglich, jedoch sind die Regelungen des Tarifvertrages für Freie Mitarbeiterinnen des MDR zwingend einzuhalten. Bei Klärungsbedarf kann sich die Freie Mitarbeiterin sowohl an ihren zuständigen Sachbearbeiter, als auch die Koordinierungsstelle-BTV wenden.

Letzte Aktualisierung: 23.05.2014