Erreicht eine freie Mitarbeiter*in mit den für ihre Tätigkeit gezahlten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie im Kalenderjahr, so hat sie/er Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung unterliegt einigen Nebenbedingungen:
- Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nur, wenn man Einsatzangebote entsprechend des beschriebenen Verfahren unterbreitet hat.
- Lehnt man Einsätze ab, so kann der entsprechende Honorarbetrag auf die Angebotsgarantie angerechnet werden. Dies gilt nicht für Zeiten von Urlaubsvergütung oder wenn man Einsätze aufgrund von Tarifarbeit gemäß Ziffer 9 des TV Freie ablehnt.
Anmerkung: Die angebotenen Einsätze müssen zumutbar gewesen sein. Maßstab der Zumutbarkeit sind insbesondere Tätigkeit und Honorarhöhe, aber auch Einsatzzeiten. Zum Beispiel können einer Mitarbeiter*in, die bisher nur wochentags tagsüber beschäftigt war, nicht plötzlich nur noch Nacht- oder Wochenenddienste angeboten werden.
Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht nicht, wenn man schriftlich angezeigt hat, dass man die Angebotsgarantie aus persönlichen Gründen vorübergehend nicht in Anspruch nehmen möchte. Die Angebotsgarantie sinkt dann um die Dauer ihrer Nichtinanspruchnahme für das jeweilige Kalenderjahr.
Weiter hat man keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung, wenn
a) man drei oder mehr Monate innerhalb eines Kalenderjahres weder Einsatzangebote unterbreitet noch Einsatzangebote des MDR angenommen hat
b) man sich im betreffenden Kalenderjahr in einer vorübergehenden Auszeit gemäß Ziffer 1.4. BTV befunden hat. Dies sind:
- Zeiten der Mutterschaftshilfe gemäß Ziffer 7 TV Freie
- Beschäftigungsverbot entsprechend § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz
- Kinderbetreuungszeit nach Ziffer 4.3 TV Freie
- Kurzzeitige Arbeitsverhinderung gemäß § 2 Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder eine Pflegezeit gemäß § 3 PflegeZG
- Langzeiterkrankung nach Ziffer 4.4 TV Freie
- befristetes Arbeitsverhältnis zum MDR
- Arbeitnehmerüberlassungseinsatz im MDR
c) man infolge eines in ihrer Person liegenden Umstandes, den sie nicht zu verantworten hat, z.B. von unverschuldeter Krankheit oder Unfall, verhindert ist.
Die Ausgleichszahlung erfolgt bis zum 31.03. des Folgejahres. In besonderen Härtefällen kann man einen Vorschuss schriftlich beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
Die Prüfung der Erfüllung der Garantie erfolgt in der Abteilung Honorare. Sind eure Einkünfte in der Nähe der Angebotsgarantie und gibt es abgelehnte Dienste oder andere anrechenbare oder möglicherweise strittige Zeiten oder Einkünfte, empfiehlt es sich, auch selbst nachzurechnen. Gern könnt ihr hierzu auch die Freienvertretung hinzuziehen.
Weitere Details findet ihr auch in den FAQ zum Bestandsschutz, in welchem wir die Fragen gestellt und der MDR die Antworten gegeben hat.
zuletzt geändert: 27.03.2025