Ab dem 01.01.2021 bietet der MDR den überwiegend programmgestaltend tätigen arbeitnehmerähnlichen Mitarbeiterinnen einen Bestandsschutzvertrag (PG) an. Das nähere Verfahren (Zugang, Geltungsbereich usw.) ist in Anlage 1 des Tarifvertrages (Link ins Intranet) geregelt.
Zugang zu dem bestandsgeschützten Kreis nach dieser Regelung haben arbeitnehmerähnliche Freie Mitarbeiterinnen, die 20 Jahre wiederkehrend in Folge auf der Basis von Honorarverträgen für den MDR überwiegend programmgestaltend tätig waren und die nicht zugleich einen unbefristeten Honorarrahmenvertrag nach dem Bestandsschutztarifvertrag (NPG) abgeschlossen haben. Wiederkehrende Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Tätigkeit für den MDR als arbeitnehmerähnliche Person nach diesem Tarifvertrag an mindestens 72 Tagen im Kalenderjahr.
Ein Bestandsschutzvertrag (PG) wird nur auf Antrag gewährt. Ein Bestandsschutzvertrag (PG) kann zum 01.01. eines Kalenderjahres beantragt werden. Der Antrag kann innerhalb von 12 Monaten vor Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gestellt werden. Wird der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gestellt, so beginnt der Bestandsschutzvertrag (PG) mit Beginn des nächsten Kalenderjahres.
Mit der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen haben die Freien Mitarbeiterinnen auf Antrag Anspruch auf einen unbefristeten Bestandsschutzvertrag (PG). Die Angebotsgarantie beträgt dabei 70% der durchschnittlichen Honorareinkünfte beim MDR in programmgestaltenden Tätigkeiten in freier Mitarbeit auf der Basis von Honorarverträgen der letzten zwei Jahre vor Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen zum bestandsgeschützten Kreis. Nach 25 Jahren wiederkehrender Tätigkeit erhöht sich die Angebotsgarantie auf 80%.
Die Freie Mitarbeiterin ist verpflichtet, durch Unterbreitung und Annahme von zumutbaren Einsatzangeboten in ausreichendem Umfang an der Erfüllung der Angebotsgarantie mitzuwirken.
Erreicht die Freie Mitarbeiterin mit den für ihre Tätigkeit gewährten Honorareinkünften nicht die Höhe der Angebotsgarantie pro Kalenderjahr, so hat die Freie Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Differenzbetrages.
Mehr Infos findet ihr in unserem FAQ zum Bestandsschutz-Tarifvertrag.