Auftrag storniert oder vertagt – Was gilt, wenn ihr ein Ausfallhonorar einfordern wollt?

6. Juni 2023  

Alles ist recherchiert, der Dreh vorbereitet oder man schon auf dem Weg zum Einsatzort: Plötzlich ergibt sich eine neue Situation und das Stück wird kurzfristig abgesagt. Wie sieht es dann aus mit Ausfallhonoraren? Das war unsere Frage an die Verwaltungsdirektion. Uwe Kastner, Abteilungsleiter Honorare, verweist auf die Regelung unter Ziffer 7 in den Honorarverträgen. Als Auftraggeber hat der Sender, respektive die Redaktion danach das Recht, Beauftragungen auch kurzfristig oder “… nach Beginn der Tätigkeit” zurückzunehmen. Dann haben freie Mitarbeitende Anspruch auf ein Ausfallhonorar.

Allerdings können andere Einkünfte, die in der Zeit dann erzielt werden, auf das Ausfallhonorar angerechnet werden. Wer sich den Text zu Ziffer 7 noch nicht durchgelesen hat, hier bitte: “Der Mitwirkende muss jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Verzichts auf seine Dienste einspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.” Wir verstehen das so, dass ihr im Zweifel verpflichtet seid, eine alternative Beauftragung anzunehmen oder ansonsten den Anspruch auf das Ausfallhonorar verliert.

Außerdem verweist der Sender auf Ziffer 24 des Urhebertarifvertrages. Darin ist ein Ausgleichsanspruch bei Terminverschiebungen geregelt. Auch das für euch hier zum Nachlesen zitiert: “Der MDR ist berechtigt, anstelle des von ihm im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkts einen anderen Termin für die Produktion, Sendung oder eine sonstige Wiedergabe des Werkes zu bestimmen. Der Mitarbeiter wird hiervon verständigt. Entstehen für den Mitarbeiter durch die Terminänderung zusätzliche Aufwendungen oder ergeben sich sonstige finanzielle Nachteile, so sind diese im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung auszugleichen. Im Übrigen ändert sich an den Rechten und Pflichten des Mitarbeiters hierdurch nichts.”