Arbeitnehmerähnlichkeit und Leistungen bei Beschäftigung in mehreren ARD-Anstalten

29. Februar 2024  

Arbeitnehmerähnlichkeit ist das Stichwort, welches freie Mitarbeitende in einen gewissen Schutz bringt und Zahlungen wie Urlaubsvergütung und Leistungen im Krankheitsfall von MDR ermöglicht. Manche Kollegin/mancher Kollege arbeitet neben dem MDR noch in weiteren ARD-Anstalten (oder andersherum). Interessant wird diese Konstellation insbesondere, wenn die Beschäftigung in einer Anstalt nicht dazu ausreicht, die “Arbeitnehmerähnlichkeit” zu erreichen, also in den Schutz des jeweiligen 12a-Tarifvertrages zu kommen. Also haben wir uns erkundigt, wie diesen Konstellationen im MDR genau behandelt werden:

Grundsätzlich ist, wer mindestens 72 Tage pro Kalendervorjahr in ARD-Anstalten beschäftigt war, beim MDR im darauf folgenden Jahr arbeitnehmerähnlich, wenn sie/er die sonstigen Bedingungen erfüllt, insbesondere:

a) soziale Schutzbedürftigkeit: nicht mehr als 90.000 Euro Einkünfte im Kalendervorjahr
b) wirtschaftliche Abhängigkeit: mindestens die Hälfte der Tätigkeit in der ARD in den letzten 6 Monaten vor Geltendmachung eines Anspruchs, (bei journalistischer oder künstlerischer Tätigkeit mindestens ein Drittel)

Zu beachten ist zudem der allgemeine Geltungsbereich des Tarifvertrages (u.a. nicht für Angestellte, gelegentlich Mitwirkende, für Fremdfirmen Tätige), die Ausnahmeregelungen für Unterschreitung der 72 Tage (einmal nach 3 Jahren reichen im vierten Jahr 60 Tage), Überschreitung der Einkommensgrenze (einmal nach 3 Jahren sind im vierten Jahr bis 100.000 € möglich) sowie zulässige Auszeiten von der freien Mitarbeit.

Der Schutz bei Einschränkung oder Beendigung der Tätigkeit gilt jedoch erst bei wiederkehrender Tätigkeit im MDR von 72 Tagen (Ziffer 4.6 TV Freie). Gleiches gilt für manche Leistung, so ist auch der tarifliche Urlaubsanspruch beim MDR an die wiederkehrende Tätigkeit gebunden.

Anders verhält es sich bei den Leistungen im Krankheitsfall (sei es die eigene, die eines Kindes oder eines nahen Angehörigen) oder der Mutterschaftshilfe. Hier reicht der Status der Arbeitnehmerähnlichkeit aus, um anspruchsberechtigt zu sein. Bei Krankheitsleistungen kann eine freie Mitarbeitende in allen ARD-Anstalten, in denen sie/er als arbeitnehmerähnlich gilt, tarifliche Leistungen im Krankheitsfall nach den jeweiligen Bedingungen beantragen.

Beim Urlaub gibt es den sogenannten “Ergänzungsurlaub”: Wenn eine freie Mitarbeitende in einer ARD-Anstalt Urlaub erhält, kann sie/er beim MDR unter Vorlage der Urlaubsbewilligung Ergänzungsurlaubsvergütung erhalten oder auch andersherum. Diese wird dann allen freien Mitarbeitenden gewährt, die im Vorjahr Einkünfte beim MDR erzielt haben, ohne nochmalige Prüfung der sozialen Schutzbedürftigkeit oder wirtschaftlichen Abhängigkeit.

Zu beachten ist schließlich, dass die Bedingungen für die Arbeitnehmerähnlichkeit in verschiedenen ARD-Anstalten unterschiedlich sein können.